Wie fast alle Sportarten ist auch das Skifahren und Snowboarden mit Gefahren und Risiken verbunden. Oberstes Gebot ist dabei der Grundsatz der Eigenverantwortung, d.h. wer Ski oder Snowboard fährt, hat sich entsprechend vorzubereiten, auszurüsten, zu informieren und zu schützen. Andererseits müssen auch Bergbahn- und Skiliftunternehmen zumutbare Vorsichts- und Schutzmassnahmen treffen, damit die von ihnen transportierten Schneesportler nicht wegen alpiner und weiterer, für Schneesportabfahrten atypischer Gefahren zu Schaden kommen.
Erleidet man auf der Piste einen Unfall, ist man primär selbst verantwortlich! Nur ausnahmsweise, z.B. bei Kollisionen oder wenn verkehrssicherungspflichtige Bergbahntransportunternehmen markierte Schneesportabfahrten nicht richtig unterhalten und sichern, können andere dafür verantwortlich gemacht werden. Ob und wer nach einem Unfall jedoch haftet, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und kann nicht generell beantwortet werden. Die Verantwortlichkeit von Skifahrern, Snowboardern und Pistenbetreibern bei Unfällen wird zivilrechtlich gestützt auf die Normen des Obligationenrechts (OR) und strafrechtlich nach den Bestimmungen des Strafgesetzbuchs (StGB) beurteilt. Skipisten bzw. Schneesportabfahrten sind somit kein rechtsfreier Raum.
Die vom Internationalen Skiverband (FIS) aufgestellten Verhaltensregeln für Skifahrer und Snowboarder zeigen diesen, wie sie sich zu verhalten haben, um beim Ausüben ihres Sports weder sich selbst noch andere zu gefährden oder zu schädigen. Damit dienen sie der Unfallverhütung. Sie umschreiben die im Schneesport übliche Sorgfalt, siehe hierzu das Bundesgerichtsurteil 106 IV 352 E. 3a ff. Die Richtlinien der Schweizerischen Kommission für Unfallverhütung auf Schneesportabfahrten (SKUS) ergänzen die FIS-Regeln und werden vom Bundesgericht, obwohl sie kein objektives Recht darstellen, als Sicherheits- und Sorgfaltsmassstab anerkannt. Wer gegen die FIS-Regeln oder gegen die SKUS-Richtlinien verstösst und einen Unfall mit Schadenfolge verursacht, muss mit zivil- und strafrechtlichen Konsequenzen rechnen, z.B. wegen fahrlässiger Körperverletzung (Art. 125 StGB) oder fahrlässiger Tötung (Art. 117 StGB).
Fazit:
- Skipisten bzw. Schneesportabfahrten sind kein rechtsfreier Raum.
- Die FIS-Verhaltensregeln umschreiben die im Schneesport übliche Sorgfalt; ihre Missachtung kann zivil- und / oder strafrechtliche Folgen haben.