Das Schweizer Gesetz behandelt E-Bikes als Motorfahrräder. Dabei wird zwischen langsamen und schnellen E-Bikes unterschieden. Je nachdem gelten andere Vorschriften.
E-Bikes als Motorfahrräder
Um der technischen Entwicklung von E-Bikes Rechnung zu tragen und die Sicherheit zu erhöhen, wurden per 1. Mai bzw. 1. Juli 2012 verschiedene Vorschriften angepasst. Ein E-Bike gilt rechtlich gesehen wie bisher als «Motorfahrrad» Art. 18 der Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS). Unterscheiden lassen sich:
- Leicht-Motorfahrräder (Art. 18 Bst. b Ziff. 1 VTS), sog. langsame E-Bikes:
- höchstens 500 W Motorleistung
- bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit von 20 km/h: dabei handelt es sich um die Höchstgeschwindigkeit, die ohne menschliche Muskelkraft mit reiner Motorleistung erreicht wird
- allfällige Tretunterstützung, die bis maximal 25 km/h wirkt
- höchstens zweiplätzig, oder
- zwei speziell eingerichtete, geschützte Sitzplätze für Kinder
- Übrige Motorfahrräder (Art. 18 Bst. a Ziff. 2 VTS), sog. schnelle E-Bikes:
- höchstens 1000 W Motorleistung
- bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit bis 30 km/h
- allfällige Tretunterstützung, die bis maximal 45 km/h wirkt
- einplätzige, einspurige E-Bikes (d. h. beispielsweise keine dreirädrigen Cargobikes / Lastenfahrräder)
Regeln für E-Bikes
Regeln betreffend E-Bikes finden sich in verschiedenen Erlassen. Aus Sicht der Verkehrssicherheit sind insbesondere relevant:
Velohelm: Ja oder nein?
Wer ein Leicht-Motorfahrrad fährt (also ein langsames E-Bike), ist nicht verpflichtet, einen Helm zu tragen (Art. 3b Abs. 2 Bst. e VRV). Aus Sicherheitsgründen empfiehlt die BFU jedoch, einen Fahrradhelm zu tragen.
Die Führerinnen und Führer eines sog. schnellen E-Bikes (bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit bis max. 30 km/h sowie einer allfälligen Tretunterstützung bis maximal 45 km/h; Art. 18 Bst. a Ziff. 2 VTS) müssen einen geprüften Fahrradhelm nach der Norm EN 1078 tragen (Art. 3b Abs. 3 VRV).
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