Beim Handy am Steuer ist Vorsicht geboten. Die Ablenkung führt schnell zu einem Unfall. Aber auch ohne Unfall können telefonieren und das Schreiben von Nachrichten hohe Bussen, Führerausweisentzug oder gar eine Freiheitsstrafe zur Folge haben.

Mögliche Rechtsfolgen

Wer während der Fahrt ohne Freisprecheinrichtung telefoniert, wird mit einer Busse von 100 CHF gebüsst (Anhang 1 Ziffer 311 der Ordnungsbussenverordnung). Telefonieren am Steuer oder das Bedienen von Kommunikations- und Informationssystemen kann je nach Fall zu einem Entzug des Führerausweises, hohen Bussen oder zu einer Freiheitsstrafe führen.

Telefonieren während der Fahrt ohne Freisprechanlage hat bei Unfällen auch schon zu Leistungskürzungen der Unfallversicherung wegen Grobfahrlässigkeit geführt (Art. 37 Abs. 2 Unfallversicherungsgesetz).

Nichtbeherrschen des Fahrzeugs kann zu Verurteilung führen

Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführer müssen ihr Fahrzeug ständig so beherrschen, dass sie ihren Vorsichtspflichten nachkommen können (Art. 31 Abs. 1 Strassenverkehrsgesetz).

Die Verkehrsregelnverordnung beschreibt dies in Art. 3 Abs. 1 wie folgt: «Der Fahrzeugführer muss seine Aufmerksamkeit der Strasse und dem Verkehr zuwenden. Er darf beim Fahren keine Verrichtung vornehmen, welche die Bedienung des Fahrzeugs erschwert. Er hat ferner dafür zu sorgen, dass seine Aufmerksamkeit insbesondere durch Tonwiedergabegeräte sowie Kommunikations- und Informationssysteme nicht beeinträchtigt wird».

Das Mass der Aufmerksamkeit, das Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführer der Strasse und dem Verkehr zuzuwenden haben, hängt von den herrschenden Umständen ab. Konkret: Verkehrsdichte, örtliche Verhältnisse, Zeit, Sicht und voraussehbare Gefahrenquellen.

Auch das Telefonieren am Steuer mit Freisprecheinrichtung kann zu einer Verurteilung führen (Art. 90 Strassenverkehrsgesetz). Nämlich dann, wenn die Fahrzeugführerin oder der Fahrzeugführer deswegen den Vorsichtspflichten nicht mehr genügt, das Fahrzeug also nicht mehr beherrscht.

Gerichtsentscheide

  • Das Schreiben eines SMS am Steuer wurde durch das Bundesgericht im Jahr 2009 als grobe Verkehrsregelverletzung eingestuft, welche gemäss Art. 90 Ziffer 2 Strassenverkehrsgesetz mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft werden kann (Urteil 6B_666/2009).
  • Neben der eigentlichen Bedienung des Fahrzeugs sind nur Tätigkeiten erlaubt, die nicht vom Autofahren ablenken. Ob Fahrzeuglenkerinnen und -lenker tatsächlich abgelenkt sind, hängt von den konkreten Umständen ab: Dauer der Ablenkung, Verkehrssituation, Sichtrichtung, Fahrzeug, Einfluss auf Körperhaltung etc. Laut Bundesgericht ist das Beherrschen des Fahrzeugs nicht gewährleistet, wenn Lenkerinnen und Lenker mit dem Mobiltelefon in der Hand oder eingeklemmt zwischen Kopf und Schulter während der Fahrt telefonieren (BGE 120 IV 63).
  • Lastwagenchauffeur X., der mit der einen Hand die Funkmuschel ans Ohr hielt und wegen des zu kurzen Kabels den Kopf stark nach unten neigen musste, wurde der einfachen Verkehrsregelverletzung schuldig erklärt und zu einer Busse verurteilt (Urteil 6B_2/2010). Seine Körperhaltung hat die Bedienung des Fahrzeugs erschwert.
  • Das Halten eines Handy während 15 Sekunden während der Fahrt – ohne zu telefonieren, ohne andere Manipulation und angesichts der konkreten Umstände – erschwert laut Bundesgericht in keiner Weise die Verfügbarkeit der sich allenfalls nicht am Lenkrad befindlichen Hand. Es handelt sich nicht um eine lange Dauer im Sinne der Rechtsprechung. Der Lenker hatte seinen Blick stets auf die Strasse gerichtet. Er hätte jederzeit auf die Verkehrsgeschehnisse reagieren können (Urteil 6B_1183/2014).

Fazit

  • Das Telefonieren am Steuer mit Handy während der Fahrt kann eine Ordnungsbusse von CHF 100. – und möglicherweise auch Leistungskürzungen in der Unfallversicherung zur Folge haben.
  • Das Telefonieren am Steuer mit Freisprecheinrichtung während der Fahrt sowie das Schreiben von Nachrichten während der Fahrt sind zwar keine Ordnungsbussentatbestände, können aber gleichwohl zu rechtlichen Sanktionen führen.
  • Daher verzichten Sie besser von Beginn weg am Steuer auf das Lesen und Schreiben von Nachrichten (SMS oder Whatsapp) sowie aufs Telefonieren.

Weitere Informationen

Mehr zum Thema «Ablenkung im Strassenverkehr» finden Sie in unserem Ratgeber.

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