Urteil vom: 24. August 2015
Prozessnummer: 6B_159/2015
Sachverhalt
Die Anklage wirft X. vor, am 6. April 2011, um ca. 9.45 Uhr, mit ihrem Porsche Cayenne in Zürich durch pflichtwidrige Unaufmerksamkeit eine Kollision mit Todesfolge verursacht zu haben, indem sie beim Abbiegen von der Höschgasse in die Seefeldstrasse, Fahrtrichtung stadtauswärts, den von rechts nach links wohl bei Grünlicht den Fussgängerstreifen auf der Seefeldstrasse überquerenden C. (Jahrgang 1919) bei einer Geschwindigkeit von mindestens 16 bis ca. 22 km/h erfasst und diesem schwere Verletzungen zugefügt habe, denen und der sich daraus ergebenden Folgen dieser am 12. April 2011 erlegen sei.
Prozessgeschichte
Das Bezirksgericht Zürich verurteilte X. am 19. April 2013 wegen fahrlässiger Tötung (Art. 117 StGB) zu einer bedingten Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu Fr. 130.-- und einer Busse von Fr. 2'600.--. Die Zivilforderungen der Privatklägerin verwies es auf den Zivilweg. Auf Berufung von X. und Anschlussberufung der Privatklägerin bestätigte das Obergericht des Kantons Zürich am 16. Dezember 2014 den erstinstanzlichen Schuldspruch. Es verurteilte X. zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu Fr. 75.-- sowie einer Busse von Fr. 1'500.--. Es stellte zudem fest, dass diese dem Rechtsnachfolger der zwischenzeitlich verstorbenen Privatklägerin dem Grundsatz nach schadenersatzpflichtig ist. Für die Feststellung der Haftungsquote und des Quantitativs verwies es diesen auf den ordentlichen Zivilprozess. Das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin verwies es ebenfalls auf den Zivilweg. X. gelangte ans Bundesgericht, welches seine Beschwerde abwies.
Für die Prävention entscheidende Erwägungen des Bundesgerichts
Die vorinstanzlichen Erwägungen sind nicht zu beanstanden. Die Fahrzeugampel mit Dreifarbenbetrieb auf der Höschgasse ist mit einem geradeaus/links-Pfeilbild ausgestattet und erlaubt den Fahrzeugen folglich, geradeaus zu fahren oder nach links in die Seefeldstrasse abzubiegen. Neben dem Grünlicht ist jedoch ein gelbes Warnblinklicht installiert. Die nach links stadtauswärts in die Seefeldstrasse abbiegenden Fahrzeuge müssen daher dem Gegenverkehr und den Fussgängern oder Benützern von fahrzeugähnlichen Geräten auf der Seefeldstrasse den Vortritt lassen (vgl. Art. 68 Abs. 3 der Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 [SSV; SR 741.21). Aus dem Amtsbericht vom 19. August 2011 geht hervor, dass bei Beginn der Grünphase für die Fahrzeuge auf der Höschgasse beim Fussgängerübergang auf der Seefeldstrasse gleichzeitig Grünbeginn angezeigt wird oder der Grünbeginn für den Fussgängerübergang bereits zwei Sekunden vor Grünbeginn für die Fahrzeuge auf der Höschgasse erfolgt. Bei Grünphase für die Fahrzeuge auf der Höschgasse werde nicht gleichzeitig eine Rotphase für die Fussgänger auf der Seefeldstrasse angezeigt (kant. Akten, act. 3/8, siehe auch act. 3/9). Die Vorinstanz geht dennoch in dubio pro reo davon aus, dass das gelbe Warnlicht nicht blinkte und die Fussgängerampel links auf der Seefeldstrasse Rot anzeigte, als die Beschwerdeführerin zu Beginn der Grünphase auf der Höschgasse Richtung Kreuzung anfuhr. Diese Feststellung ist für das Bundesgericht verbindlich. Da die Beschwerdeführerin beim Abbiegen dem Gegenverkehr den Vortritt lassen und auf der Kreuzung daher einen Halt einlegen musste, um Fahrzeuge passieren zu lassen, konnte sie allerdings nicht sicher sein, dass die Fussgängerampel immer noch Rot anzeigte, als sie schliesslich auf den Fussgängerstreifen zufuhr. Die Vorinstanz legt daher zutreffend dar, dass diese bei der ihr bekannten Verkehrssituation besonders vorsichtig fahren und der Situation auf dem Fussgängerstreifen besondere Aufmerksamkeit hätte schenken müssen. Bei dieser Ausgangslage hätte sie selbst ausgehend von der für einen 91-Jährigen hohen Gehgeschwindigkeit von 1,5 m/s in der Lage sein müssen, rechtzeitig auf den Geschädigten zu reagieren, der im Zeitpunkt der Kollision bereits 2,9 Meter auf dem Fussgängerstreifen zurückgelegt hatte. Nicht zu beanstanden ist, wenn die Vorinstanz der Beschwerdeführerin vorwirft, es hätten bereits unmittelbar bevor sich der Geschädigte auf den Fussgängerstreifen begab, konkrete Anhaltspunkte für das Betreten desselben bestanden. Damit erhöht sich die Zeit von 1,9 Sekunden (2,9 m / 1,5 m/s) leicht, welche der Beschwerdeführerin zur Verfügung stand, um auf den Fussgänger zu reagieren. Dies ist weder willkürlich noch verletzt dies den Anklagegrundsatz. Die Vorinstanz legt ihren Berechnungen zugunsten der Beschwerdeführerin eine für den 91-jährigen Geschädigten hohe konstante Geschwindigkeit von 1,5 m/s zugrunde. Dies impliziert jedoch, dass dieser den Fussgängerstreifen nicht völlig überraschend betrat.
Die BFU-Sammlung von Bundesgerichtsentscheiden
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