Urteil vom: 23. Juni 2000
Prozessnummer: 6A.29/2000
Amtliche Sammlung: 126 II 358

Mittelschwerer Fall

L fuhr mit seinem Personenwagen auf der Autobahn mit einer Geschwindigkeit von ca. 85 km/h und hielt dabei über eine Strecke von mehr als 500 m einen Abstand von nur 8 m zu einem voranfahrenden Fahrzeug ein. Das entspricht einem zeitlichen Abstand von 0,33 Sekunden. Das kantonale Strassenverkehrsamt entzog L deswegen den Führerausweis für die Dauer von einem Monat. Diese Verfügung zog L bis vor Bundesgericht.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde von L ab. Er habe die Art. 34 Abs. 4 SVG (Strassenverkehrsgesetz) und 12 Abs. 1 VRV (Verkehrsregelnverordnung) verletzt, indem er bei dichtem Verkehr über eine längere Strecke aus Eile bewusst einen viel zu geringen Abstand zum voranfahrenden Fahrzeug eingehalten hatte. Da dichter Verkehr herrschte, hätte eine Auffahrkollision gravierende Folgen haben können. Das Verschulden von L sei daher erheblich. Es liege zumindest ein mittelschwerer Fall im Sinne von Art. 16 Abs. 2 Satz 1 SVG (Strassenverkehrsgesetz, Fassung bis Ende 2004) vor, der mangels besonderer Umstände zu einem Ausweisentzug führen müsse. Der einmonatige Ausweisentzug sei daher rechtens. Der ungetrübte automobilistische Leumund von L könne nicht – gestützt auf Art. 31 Abs. 2 Satz 2 VZV (Verkehrszulassungsverordnung, Fassung bis Ende 2004) – zum Verzicht auf den Ausweisentzug führen, da es an einem leichten Verschulden fehle.

(Urteil vom 23.6.2000; Prozess-Nr. des Bundesgerichts 6A.29/2000)

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