Urteil vom: 4. August 2003
Prozessnummer: 6A.31/2003
Sachverhalt
Innerhalb von zwei Jahren hatte X zweimal sein Fahrzeug unter Alkoholeinfluss gelenkt. Beim ersten Mal wurde eine Blutalkoholkonzentration von mindestens 2,08 und beim zweiten Mal eine solche von mindestens 1,89 Gewichtspromillen gemessen.
Prozessgeschichte
Aufgrund dieses Sachverhaltes wurde ein Verfahren zur Abklärung der Fahreignung eingeleitet. Das verkehrsmedizinische Gutachten kam zum Schluss, die Fahreignung von X müsse wegen einer bestehenden Alkoholproblematik verneint werden. Gestützt darauf wurde ein Sicherungsentzug des Führerausweises verfügt, den X bis vor Bundesgericht weiterzog.
Das Bundesgericht hat die Verwaltungsgerichtsbeschwerde von X gutgeheissen und die Sache ans Strassenverkehrsamt zurückgewiesen zwecks nochmaliger Abklärung der Fahreignung.
Für die Prävention entscheidende Erwägungen des Bundesgerichts
Unter Bezugnahme auf BGE 129 II 82 hat das Bundesgericht Folgendes betont: Wenn sich alle Laborbefunde im Normbereich befinden, sei ein Gutachter verpflichtet, eine gründliche Prüfung der persönlichen Verhältnisse (Einholen von Fremdberichten, einlässliche Aufarbeitung der konkreten Trunkenheitsfahrten, Erforschung der Trinkgewohnheiten und des Trinkmusters des Betroffenen und dessen subjektive Einstellung dazu) und eine körperliche Untersuchung vorzunehmen. Das konkret zu beurteilende verkehrsmedizinische Gutachten genüge diesen von der Rechtsprechung entwickelten Anforderungen nicht und könne daher nicht als Entscheidungsgrundlage für den Sicherungsentzug dienen. Der Gutachter hätte die persönlichen Verhältnisse von X vertieft abklären und ihn einer körperlichen Untersuchung unterziehen müssen.
(Prozess-Nr. Bundesgericht 6A.31/2003)
Die BFU-Sammlung von Bundesgerichtsentscheiden
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