Urteil vom: 19. April 2005
Prozessnummer: 6A.51/2004
Amtliche Sammlung: 131 II 248
Warnungsentzug und Auflagen zur Sicherstellung der Fahreignung
X hatte im August 2003 mit 2,1 Promille Alkohol im Blut einen Selbstunfall gebaut. Da er bereits sechs Jahre zuvor seinen Führerausweis wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand (FiaZ) für zwei Monate hatte abgeben müssen, entzog ihm das Strassenverkehrsamt den Ausweis diesmal vorsorglich für unbestimmte Zeit. Zudem wurde auf Anordnung des Strassenverkehrsamtes abgeklärt, ob er alkoholabhängig sei. Das Gutachten hielt fest, dass zwar kein behandlungsbedürftiger Alkoholmissbrauch vorliege, jedoch die Fahrtauglichkeit von X angezweifelt werden müsse und eine Rückfallgefahr bestehe. Gestützt darauf hob das Strassenverkehrsamt den vorsorglichen Führerausweisentzug wieder auf und verfügte stattdessen eine einjährige kontrollierte Alkoholabstinenz. Unabhängig davon ordnete das Amt einige Zeit später in einem separaten Verfahren einen neunmonatigen Warnungsentzug an. Daraufhin wehrte sich X gegen die verfügte Alkoholabstinenz bis vor Bundesgericht.
Das Bundesgericht wies diese Beschwerde aus folgenden Gründen ab: Nach einer Tat, die einen Warnungsentzug nach sich zieht, dürfen zusätzlich Auflagen zur Fahrerlaubnis verfügt werden, jedoch nur in einer gesonderten Anordnung. Dies entspreche dem Grundsatz, dass Bewilligungen dann mit Nebenbestimmungen verbunden werden können, wenn sie aufgrund des Gesetzes ansonsten verweigert werden könnten. Ein Führerausweis könne demnach nicht nur bei der Erteilung, sondern auch zu einem späteren Zeitpunkt befristet, beschränkt oder mit Auflagen verbunden werden, um Schwächen bei der Fahrtauglichkeit zu kompensieren. Dass ein Fahrzeuglenker zum Alkoholmissbrauch neige, ist gemäss Bundesgericht ein Grund, der Auflagen rechtfertige. Auch sei in diesem Fall Verhältnismässigkeit gegeben. Dass sich die Alkoholabstinenz teilweise auf einen Zeitraum hätte erstrecken sollen, in dem der betroffene Mann infolge des Ausweisentzuges nicht fahrberechtigt war, ändere daran nichts. Die ihm auferlegte abstinente Lebensweise bezwecke nämlich eine nachhaltige Sicherstellung der Fahreignung. Unzulässig wäre es lediglich, einen Warnungsentzug auszusprechen und in derselben Verfügung die ordentliche Wiedererteilung von Bedingungen oder Auflagen abhängig zu machen.
(Urteil vom 19.4.2005; Prozess-Nr. des Bundesgerichts 6A.51/2004)
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