Urteil vom: 26. November 2001
Prozessnummer: 6A.106/2001
Sachverhalt
S fuhr um die Mittagszeit mit ihrem PW innerorts zwei Fussgängerinnen an, die auf dem Fussgängerstreifen die Strasse überqueren wollten. S lenkte ihren PW in angetrunkenem Zustand. Die auf Grund einer Blutentnahme rückgerechnete Blutalkoholkonzentration ergab einen Minimalwert von 2,3 Promille und einen Maximalwert von 2,9 Promille. Nach dem Protokoll der ärztlichen Untersuchungen waren das Verhalten von S ruhig, Gesicht und Sprache unauffällig und das Gleichgewicht sicher. Nach Einschätzung des Arztes schien sie nicht merkbar unter Alkoholeinwirkung gestanden zu haben.
Prozessgeschichte
Aufgrund dieses Sachverhalts wurde ein vorsorglicher Führerausweisentzug auf unbestimmte Zeit verfügt und gleichzeitig ein vorsorgliches Mofa-Fahrverbot auf unbestimmte Zeit angeordnet. Den Erlass einer definitiven Verfügung machte die Behörde abhängig von einer Fahreignungsbegutachtung. Der Fall gelangte bis ans Bundesgericht. Im konkreten Fall hiess das Bundesgericht den Antrag auf einen sofortigen vorsorglichen Ausweisentzug gut.
Für die Prävention entscheidende Erwägungen des Bundesgerichts
Das Verhalten von S deute auf eine aussergewöhnliche Alkoholtoleranz (Giftfestigkeit) hin. Diese erlaube es S nicht mehr, ihre Fahrtauglichkeit richtig einzuschätzen, und sie könne die Neigung, in übermässigen Mengen Alkohol zu konsumieren, nicht kontrollieren. Daher sei es angezeigt, S den Führerausweis vorsorglich zu entziehen – jedenfalls bis gestützt auf ein fachärztliches Gutachten geklärt sei, ob S aus verkehrsmedizinischer Sicht zum Lenken von Fahrzeugen in der Lage sei oder nicht. Besondere Umstände, die gegen einen vorsorglichen Entzug sprechen, lägen hier nicht vor.
Die BFU-Sammlung von Bundesgerichtsentscheiden
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