Urteil vom: 3. November 1971
Amtliche Sammlung: BGE 97 V 210

Wer die Herrschaft über sein Fahrzeug infolge übersetzter Geschwindigkeit auf verschneiter und kurvenreicher Strasse verliert, handelt grobfahrlässig im Sinne des Sozialversicherungsrechts.

Die Beurteilung der Fahrlässigkeit durch den Strafrichter bindet den Versicherungsrichter nicht

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