Urteil vom: 4. Juli 2007
Prozessnummer: U 362/06
Im November 2005 hatte sich der damals 41-jährige S beim Fussballspiel eine Bänderverletzung am rechten Fuss zugezogen. Seine Unfallversicherung weigerte sich, für die Folgen aufzukommen, da es sich weder um einen Unfall noch um eine unfallähnliche Körperschädigung handle. S hatte den Vorfall per Bagatell-Unfallmeldung seiner Unfallversicherung gemeldet: «Sportverletzung beim Fussballspiel. ... Keine Einwirkung des Gegners.» Später präzisierte er, mit dem Ball im Lauf gewesen und dabei mit dem Fuss wohl etwas unglücklich aufgetreten zu sein. Jedenfalls habe es in seinem rechten Fuss Symptome gegeben, wie wenn etwas zerborsten wäre. Sein Arzt beschrieb den Vorfall aufgrund seiner Befunde als «Verdrehen des Fusses». Die Krankenversicherung von S beschwerte sich gegen den ablehnenden Entscheid der Unfallversicherung. Vor dem kantonalen Verwaltungsgericht legte S dar, er habe während des Spiels den Ball zugespielt bekommen und habe mit dem Ball am Fuss zu einem Spurt auf das Tor angesetzt. Dabei habe er beim Tritt auf den rechten Fuss einen «Knall» gespürt, sei sogleich zu Boden gegangen und habe das Spielfeld kriechend verlassen. Das Verwaltungsgericht bejahte das Vorliegen einer unfallähnlichen Körperschädigung und verpflichtete die Unfallversicherung im Juli 2006, die gesetzlichen Leistungen zu erbringen. Das Bundesgericht bestätigte diesen Entscheid:
Umstritten war, ob es sich bei der beim Fussballspiel erlittenen Bänderverletzung um eine unfallähnliche Körperschädigung handelte, für deren Folgen die Unfallversicherung aufkommen musste. Anders als die Unfallversicherung erkannte das Bundesgericht in der Sachverhaltsdarstellung von S keinen Widerspruch. Beim «Lauf» bzw. «Spurt» auf das Tor handle es sich um sprachliche Nuancen, nicht um eine Schilderung, die verschiedene rechtliche Folgen haben könnte, so das Bundesgericht. S habe sich am Rechtsstreit zwischen der Kranken- und Unfallversicherung nicht beteiligt, deshalb würden versicherungsrechtliche Überlegungen bei seiner Schilderung keine Rolle spielen. Indessen überzeuge die Beschreibung von S, dass ein Fussballspieler, der angespielt werde, sich möglichst rasch dem gegnerischen Tor nähere und dabei versuche, den Ball zu kontrollieren. Bei der Ballannahme stehe er in der Regel auf einem Bein und setze sich danach möglichst rasch in Bewegung. Diese sportliche Aktivität beinhalte eine Vielzahl nicht alltäglicher Bewegungen mit einem gewissen Gefahrenpotenzial. Somit handle es sich im vorliegenden Fall um ein unfallähnliches Ereignis, für dessen Folgen die Unfallversicherung leistungspflichtig sei. Dafür genüge im Übrigen bereits, wenn sich jemand beim Versuch, vom Stand in die Laufbewegung überzugehen, verletze. Hätte S – wie von der Unfallversicherung «verlangt» – einen eigentlichen Fehltritt mit einem Abknicken des Fusses/Knöchels gemacht, wäre ein Unfall im Rechtssinn vorgelegen. Damit wies das Bundesgericht die Beschwerde der Unfallversicherung ab.
(Prozess-Nr. des Bundesgerichts U 362/06)
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