Urteil vom: 2. Mai 2016
Prozessnummer: 6B_94/2016

Im konkreten Fall bestanden weder Anzeichen für ein Fehlverhalten des Bauarbeiters ausserhalb des Fussgängerstreifens noch befand er sich auf dem Fussgängerstreifen bzw. der Fahrbahn oder war er im Begriff, den Fussgängerstreifen bzw. die Fahrbahn zu betreten, noch wartete er vor dem Fussgängerstreifen bzw. am Fahrbahnrand oder war für den LKW-Fahrer ersichtlich, dass der Bauarbeiter die Strasse überqueren möchte. Der Bauarbeiter hatte die Fahrbahn unvorsichtig und überraschend betreten (vgl. Art. 49 Abs. 2 SVG). Der Fahrzeugführer muss selbst im Bereich von Fussgängerstreifen nicht damit rechnen, dass eine erwachsene Person überraschend den Streifen betritt, wenn konkrete Anzeichen dafür fehlen. Die entfernte Möglichkeit eines Fehlverhaltens rechtfertigt die Annahme von Anzeichen im Sinne von Art. 26 Abs. 2 SVG nicht.

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