Urteil vom: 17. März 2015
Prozessnummer: EGV-SZ 2015, C.2.3. (RRB Nr. 251)
Sachverhalt
Die Genossenschaft Migros Zürich ist Eigentümerin der Parzellen KTN
623 und KTN 843 in der Gemeinde Wollerau. Darauf befindet sich ein
Gewerbegebäude. Die Genossenschaft Migros Zürich ersuchte den Gemeinderat
Wollerau am 6. Dezember 2012 um Bewilligung eines Umbaus
und einer Erweiterung des Gewerbegebäudes auf KTN 623 und
KTN 843. Sie plant, im Erdgeschoss dieses Gewerbegebäudes eine Migros-
Filiale zu eröffnen.
Prozessgeschichte
Gegen das Bauvorhaben sind mehrere Einsprachen
erhoben worden. Gegen den Beschluss des Gemeinderates, in welchem
die Baubewilligung erteilt und die Einsprachen abgewiesen wurden,
erhoben drei Einsprecher Beschwerde beim Regierungsrat. Die Beschwerdeführer monieren unter anderem eine ungenügende Anzahl rollstuhlgängiger Parkplätze.
Für die Prävention entscheidende Erwägungen des Regierungsrates des Kantons Schwyz
Nach § 57 Abs. 1 PBG haben Bauten und Anlagen für Menschen
mit Behinderungen die Anforderungen des Bundesrechts zu erfüllen.
Gemäss Art. 3 Bst. a des Bundesgesetzes über die Beseitigung von Benachteiligungen
von Menschen mit Behinderungen vom 13. Dezember
2002 (Behindertengleichstellungsgesetz, BehiG, SR 151.3) gilt dieses
Gesetz für öffentlich zugängliche Bauten und Anlagen, für welche nach
Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Bewilligung für den Bau oder für die
Erneuerung der öffentlich zugänglichen Bereiche erteilt wird. Dementsprechend
sind bei der Errichtung und bei wesentlichen Erweiterungen
von öffentlich zugänglichen Bauten (Gebäude und Anlagen) die dem
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C 2.3
Publikum zugänglichen Bereiche so zu gestalten, dass sie für Menschen
mit Behinderungen zugänglich und benutzbar sind (§ 57 Abs. 2 PBG).
Für die baulichen Anforderungen gelten die Normen über behindertengerechtes
Bauen als Richtlinien (§ 36 Abs. 2 PBV; gemeint ist damit die
Schweizer Norm SN 521 500 „Behindertengerechtes Bauen“, die am
1. Januar 2009 durch die Norm SIA 500 „Hindernisfreie Bauten“ abgelöst
wurde). Zu den öffentlich zugänglichen Bauten gehören unter anderem
Verkaufsgeschäfte sowie Sport- und Wellnessanlagen (Norm SIA
500, Ziff. 1.3.2.2), folglich auch die geplante Migros-Filiale und das
Fitnessstudio der Beschwerdeführerin 1. Rollstuhlgerechte Parkplätze
müssen mindestens 3.5 m breit und vorzugsweise nahe beim rollstuhlgerechten
Gebäudezugang sein (Norm SIA 500, Ziff. 7.10.3).
Die Beschwerdeführer sind der Ansicht, dass drei rollstuhlgerechte
Parkplätze erforderlich sind, da das Gewerbegebäude über 101-150
Parkplätze verfügt. Ob hier nicht lediglich zwei rollstuhlgerechte Parkplätze
ausgewiesen werden müssen, da von den 116 ausgewiesenen
Parkplätzen nur rund 99 (70 % von [118 + 24]; vgl. die Ausführungen
unter Ziff. 4.5) der Migros-Filiale und dem Fitnessstudio zuzuordnen
sind, ist fraglich, kann letztlich aber offen bleiben. Denn die Beschwerdegegnerin
kann im Erdgeschoss zwei rollstuhlgerechte Aussenparkplätze
(welche auch als solche gekennzeichnet werden) direkt neben dem Migros-
Ladeneingang ausweisen. Zudem sind in der Tiefgarage die Parkplätze
Nr. 1, 2, 5 und 6 in der Nähe des Personenliftes ebenfalls mehr als
3.5 m breit. Somit werden auch die Anforderungen an behindertengerechtes
Bauen erfüllt.
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