Urteil vom: 17. März 2015
Prozessnummer: EGV-SZ 2015, C.2.3. (RRB Nr. 251)

Sachverhalt
Die Genossenschaft Migros Zürich ist Eigentümerin der Parzellen KTN 623 und KTN 843 in der Gemeinde Wollerau. Darauf befindet sich ein Gewerbegebäude. Die Genossenschaft Migros Zürich ersuchte den Gemeinderat Wollerau am 6. Dezember 2012 um Bewilligung eines Umbaus und einer Erweiterung des Gewerbegebäudes auf KTN 623 und KTN 843. Sie plant, im Erdgeschoss dieses Gewerbegebäudes eine Migros- Filiale zu eröffnen.

Prozessgeschichte
Gegen das Bauvorhaben sind mehrere Einsprachen erhoben worden. Gegen den Beschluss des Gemeinderates, in welchem die Baubewilligung erteilt und die Einsprachen abgewiesen wurden, erhoben drei Einsprecher Beschwerde beim Regierungsrat. Die Beschwerdeführer monieren unter anderem eine ungenügende Anzahl rollstuhlgängiger Parkplätze.

Für die Prävention entscheidende Erwägungen des Regierungsrates des Kantons Schwyz

  • Nach § 57 Abs. 1 PBG haben Bauten und Anlagen für Menschen mit Behinderungen die Anforderungen des Bundesrechts zu erfüllen. Gemäss Art. 3 Bst. a des Bundesgesetzes über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen vom 13. Dezember 2002 (Behindertengleichstellungsgesetz, BehiG, SR 151.3) gilt dieses Gesetz für öffentlich zugängliche Bauten und Anlagen, für welche nach Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Bewilligung für den Bau oder für die Erneuerung der öffentlich zugänglichen Bereiche erteilt wird. Dementsprechend sind bei der Errichtung und bei wesentlichen Erweiterungen von öffentlich zugänglichen Bauten (Gebäude und Anlagen) die dem 198 C 2.3 Publikum zugänglichen Bereiche so zu gestalten, dass sie für Menschen mit Behinderungen zugänglich und benutzbar sind (§ 57 Abs. 2 PBG). Für die baulichen Anforderungen gelten die Normen über behindertengerechtes Bauen als Richtlinien (§ 36 Abs. 2 PBV; gemeint ist damit die Schweizer Norm SN 521 500 „Behindertengerechtes Bauen“, die am 1. Januar 2009 durch die Norm SIA 500 „Hindernisfreie Bauten“ abgelöst wurde). Zu den öffentlich zugänglichen Bauten gehören unter anderem Verkaufsgeschäfte sowie Sport- und Wellnessanlagen (Norm SIA 500, Ziff. 1.3.2.2), folglich auch die geplante Migros-Filiale und das Fitnessstudio der Beschwerdeführerin 1. Rollstuhlgerechte Parkplätze müssen mindestens 3.5 m breit und vorzugsweise nahe beim rollstuhlgerechten Gebäudezugang sein (Norm SIA 500, Ziff. 7.10.3).
  • Die Beschwerdeführer sind der Ansicht, dass drei rollstuhlgerechte Parkplätze erforderlich sind, da das Gewerbegebäude über 101-150 Parkplätze verfügt. Ob hier nicht lediglich zwei rollstuhlgerechte Parkplätze ausgewiesen werden müssen, da von den 116 ausgewiesenen Parkplätzen nur rund 99 (70 % von [118 + 24]; vgl. die Ausführungen unter Ziff. 4.5) der Migros-Filiale und dem Fitnessstudio zuzuordnen sind, ist fraglich, kann letztlich aber offen bleiben. Denn die Beschwerdegegnerin kann im Erdgeschoss zwei rollstuhlgerechte Aussenparkplätze (welche auch als solche gekennzeichnet werden) direkt neben dem Migros- Ladeneingang ausweisen. Zudem sind in der Tiefgarage die Parkplätze Nr. 1, 2, 5 und 6 in der Nähe des Personenliftes ebenfalls mehr als 3.5 m breit. Somit werden auch die Anforderungen an behindertengerechtes Bauen erfüllt.

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