Urteil vom: 7. März 1997
Amtliche Sammlung: BGE 123 IV 88

Eine Radfahrerin, die nach 08.00 Uhr bei nassen Witterungsverhältnissen auf eine unübersichtliche Dorfkreuzung zufährt, diese trotz Anhaltemöglichkeit mit geringer Geschwindigkeit bei gelb überquert und dabei mit einer korrekt fahrenden Automobilistin zusammenstösst, handelt rücksichtslos und grobfahrlässig.

Verurteiltung wegen grober Verkehrsverletzung.

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