Urteil vom: 19. Juni 2014
Prozessnummer: 1B_403/2013
Sachverhalt
A. wurde vorgeworfen, die Ausserortshöchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 63 km/h überschritten zu haben.
Prozessgeschichte
Gegen die daraufhin angeordnete Beschlagnahme seines Audi A3 wehrte er sich erfolglos.
Für die Prävention entscheidende Erwägungen des Bundesgerichts
Die im vorliegenden Fall massgebliche Anlasstat erfolgte am 24. Juli 2013. Der angefochtene Entscheid und die (am 26. Juli 2013) erstinstanzlich verfügte Einziehungsbeschlagnahme stützen sich auf die am 1. Januar 2013 im Rahmen des Handlungsprogramms des Bundes für mehr Sicherheit im Strassenverkehr ("Via sicura") in Kraft getretenen Bestimmungen über die Sicherungseinziehung von Motorfahrzeugen (Art. 90a Abs. 1 SVG). Im Rahmen des Handlungsprogrammes "Via sicura" hat der Gesetzgeber die Strafbestimmungen des SVG per 1. Januar 2013 verschärft. Dabei hat er zu den beiden bisherigen Kategorien von Verkehrsregelverletzungen - der als Übertretung strafbaren einfachen (Art. 90 Abs. 1 SVG) und der als Vergehen strafbaren groben Verkehrsregelverletzung (Art. 90 Abs. 2 SVG) - eine dritte Kategorie von als Verbrechen strafbaren, besonders bzw. qualifiziert groben Verkehrsregelverletzungen hinzugefügt (Art. 90 Abs. 3 SVG). Danach wird mit Freiheitsstrafe zwischen einem und vier Jahren bestraft, wer durch vorsätzliche Verletzung elementarer Verkehrsregeln das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern eingeht, namentlich durch besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, waghalsiges Überholen oder Teilnahme an einem nicht bewilligten Rennen mit Motorfahrzeugen. In Art. 90 Abs. 4 SVG wird sodann aufgelistet, welche Geschwindigkeitsübertretungen in jedem Fall nach Abs. 3 geahndet werden. Wird, was dem Beschwerdeführer als Personenwagenlenker vorgeworfen wird, die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um mindestens 60 km/h überschritten, liegt eine qualifiziert grobe Verkehrsregelverletzung im Sinne von Abs. 3 vor.
Nach Art. 90a Abs. 1 SVG kann der Strafrichter die Einziehung eines Motorfahrzeugs anordnen, wenn (lit. a) damit eine grobe Verkehrsregelverletzung in skrupelloser Weise begangen wurde, und (lit. b) der Täter durch die Einziehung von weiteren groben Verkehrsregelverletzungen abgehalten werden kann. Die kantonalen Instanzen legen den begründeten Verdacht dar, dass der Beschwerdeführer am 24. Juli 2013 die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um mindestens 63 km/h (nach Messtoleranz-Abzug) überschritten hat. In diesem Zusammenhang werden vom Beschwerdeführer keine unhaltbaren Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz gerügt. Folglich besteht hier der Tatverdacht einer qualifiziert groben Geschwindigkeitsüberschreitung (im Sinne von Art. 90 Abs. 3 und Abs. 4 lit. c SVG). Ob der Straf- und Einziehungsrichter das untersuchte Verhalten des Beschwerdeführers darüber hinaus auch noch als (in subjektiver Hinsicht) "skrupellos" (im Sinne von Art. 90a Abs. 1 lit. a SVG) einstufen könnte, ist nicht vom Beschlagnahmerichter im Untersuchungsverfahren abschliessend zu beurteilen. Es genügt, dass im jetzigen Verfahrensstadium nicht ausgeschlossen scheint, dass der Strafrichter die materiellen Einziehungsvoraussetzungen (von Art. 90a Abs. 1 SVG) bejahen könnte (BGE 139 IV 250 E. 2.3.4 S. 254 f.; Urteile 1B_406/2013 vom 16. Mai 2014 E. 4.1-4.2.1, zur Publikation vorgesehen; 1B_113/2013 vom 5. Dezember 2013 E. 3.5). 5.2
Im vorliegenden Fall kommt noch hinzu, dass - über die qualifiziert grobe Geschwindigkeitsüberschreitung hinaus - weitere belastende Umstände gegeben sind. Die Staatsanwaltschaft legt dem Beschwerdeführer zusätzlich die Beteiligung an einem nicht bewilligten Rennen (sogenanntes "Raserrennen") sowie mehrfaches waghalsiges Überholen zur Last: Unmittelbar vor der Geschwindigkeitsmessung sei dem Beschwerdeführer ein ihm bekannter Lenker (in einem zweiten Audi A3) gefolgt, ebenfalls mit stark übersetzter Geschwindigkeit und im Abstand von lediglich 4-5 Metern. Beide hätten dabei mehrere Fahrzeuge bei regem Verkehr überholt. Als der Beschwerdeführer vom Radarmessgerät "geblitzt" wurde, habe der nachfolgende Bekannte eine Vollbremsung eingeleitet, worauf dieser noch mit 134 km/h von der Radarkontrolle erfasst worden sei. Durch ihr Verhalten hätten der Beschwerdeführer und der mitbeteiligte Lenker das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern geschaffen. Nach dem Gesagten ist der Beschwerdeführer verdächtig, drei verschiedene (in Art. 90 Abs. 3 SVG ausdrücklich und nicht abschliessend genannte) Tatbestände der qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung kumulativ erfüllt zu haben. Die Beschlagnahme-Teilvoraussetzungen von Art. 90a Abs. 1 lit. a SVG (i.V.m. Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO) sind hier offensichtlich gegeben.
Der Beschwerdeführer bestreitet seine SVG-Widerhandlungen von 2007 (Geschwindigkeitsüberschreitung von 16 km/h in einer 50 km/h-Zone) und 2011 (Fahren in angetrunkenem Zustand mit 0,67 Promille) nicht. Ebenso wenig widerlegt er den von den kantonalen Instanzen dargelegten Verdacht, er habe sich am 24. Juli 2013 an einem "Raserrennen" mit krass übersetzter Geschwindigkeit, mehrfachem riskantem Überholen und massiver Gefährdung der übrigen Verkehrsteilnehmer beteiligt (vgl. oben, E. 5.2). Bei dieser Sachlage hält die Befürchtung der kantonalen Instanzen, das beschlagnahmte Fahrzeug in der Hand des Beschwerdeführers werde künftig die Verkehrssicherheit gefährden bzw. die vorläufige Einziehungsbeschlagnahme sei geeignet, ihn vor weiteren groben bzw. qualifiziert groben Verkehrsregelverletzungen abzuhalten, vor dem Bundesrecht stand. Auch aus Art. 90a Abs. 1 lit. b SVG und dem Verhältnismässigkeitsgebot ergibt sich in diesem Zusammenhang kein Beschlagnahmehindernis.
Die Beschwerde ist abzuweisen.
Die BFU-Sammlung von Bundesgerichtsentscheiden
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