Urteil vom: 24. März 2014
Prozessnummer: 6B_1119/2013
Der Beweis der Fahruntauglichkeit wegen Alkoholeinwirkung kann auch durch «andere Beweismittel» als die Blutprobe erbracht werden, namentlich durch Zeugenaussagen oder «massgebende Umstände», aus denen bei objektiver Betrachtung auf die Erfüllung des Tatbestandes bei Vereitelung der Blutprobe geschlossen werden kann. Dazu gehören der Unfall als solcher (Art, Schwere, Hergang), der Zustand des Fahrzeuglenkers vor und nach dem Unfall bis zu dem Zeitpunkt, an dem die Meldung spätestens hätte erfolgen müssen (BGE 131 IV 36).
Das war bei X. gegeben. In einer Versicherungs-Filiale kam es mit dem Leiter zu einer Auseinandersetzung wegen einer Katze. Dessen Angestellte teilte der Polizei mit, es gebe «Probleme mit einer alkoholisierten Kundin». Diese hatte in der Zwischenzeit das Büro verlassen. Sie fuhr «mit heulendem Motor» rückwärts und beschädigte dabei einen Laubenpfosten. Anschliessend fuhr sie vorwärts und dann wieder rückwärts, wobei sie aus dem Auto fiel. Der Filialleiter rannte herbei und nahm ihr den Autoschlüssel weg. Bevor die Polizei erschien, wurde sie von einem Passanten mit ihrem Wagen nach Hause gebracht. Dort fand sie die Patrouille rücklings über die Türschwelle liegend; sie war nicht ansprechbar. Gemäss Polizeirapport war sie nach den Aussagen aller Auskunftspersonen «in sehr alkoholisiertem Zustand». Unter solchen Umständen war der Verzicht der Staatsanwältin auf die Blutprobe «unter Berücksichtigung der Verhältnismässigkeit» und die Verurteilung wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand nicht zu beanstanden. Namentlich stimmte das Bundesgericht der Vorinstanz zu, die festhielt, das Herausfallen aus dem Auto und ihr streitsüchtiges, «völlig ausgerastetes» Verhalten sei geradezu «klassisch» für eine erhebliche Alkoholisierung.
Quelle: A. Roth / G. Fiolka, in Strassenverkehrsrechtstagung 21. / 22.6.2016
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