Urteil vom: 6. Mai 1999
Prozessnummer: U 308/97
Amtliche Sammlung: 125 V 312
F rutschte beim Canyoning während der Überquerung eines Baches aus und fiel in die Tiefe, wobei er sich eine Torsionsfraktur der linken Tibia zuzog. Die Suva als Nichtberufsunfallversicherer anerkannte grundsätzlich ihre Leistungspflicht, kürzte jedoch die Geldleistungen wegen Vorliegens eines Wagnisses um 50 %. Auf Beschwerde von F hin wies das kantonale Versicherungsgericht die Suva an, F ungekürzte Versicherungsleistungen auszurichten.
Das Eidgenössische Versicherungsgericht bestätigte den durch die Suva angefochtenen Entscheid. Insoweit Canyoning nicht wettkampfmässig und auf Geschwindigkeit hin betrieben wird, stelle nicht jede Form der Ausübung dieses Sports ein absolutes Wagnis dar. Der Unfall habe sich auf einer Strecke des Schwierigkeitsgrades C2 (mässig schwierig) ereignet. Diesen Schwierigkeitsgrad weise eine Canyonwanderung mit leichteren Kletterstellen, Sprüngen bis 3 Metern Höhe und vereinzelt flotten Strömungen auf und werde sportlichen Einsteigern zugemutet. Die Begehung dieses Tourabschnittes stelle somit kein absolutes Wagnis dar.
Angesichts der konkreten Umstände liege auch kein relatives Wagnis vor. Das Wetter für eine derartige Tour sei gut gewesen; der Bach habe sehr wenig Wasser geführt. Ebenso hätten Ausrüstung und Material der Gruppe zu keinerlei Beanstandungen Anlass gegeben. Ausserdem habe F als Trekkingteamleiter auch über grosse Erfahrung im Canyoning verfügt und sei von einem berufsmässigen Führer begleitet worden. Da der zum Unfall führenden Canyoning-Tour der Wagnischarakter fehlte, könne der angefochtene Entscheid im Ergebnis bestätigt werden.
(Urteil vom 6.5.1999; Prozess-Nr. des Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 308/97).
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