Urteil vom: 10. November 2004
Prozessnummer: U 203/04
L erlitt bei einem Tauchgang ein Dekompressionstrauma. Beim Auftauchen spürte er etwa fünf Meter unter der Wasseroberfläche Lähmungen in den Armen. Danach stieg er ohne den üblichen Halt auf drei Metern Tiefe an die Oberfläche. Sein Tauchpartner ging davon aus, dass L die Situation im Griff hatte. An der Oberfläche angelangt, musste sich L übergeben und wurde bewusstlos. Er ist seit diesem Ereignis querschnittgelähmt. Die Unfallversicherung von L lehnte ihre Leistungspflicht ab, da kein Unfall vorliege. Daran hielt sie auf Einsprache der Krankenversicherung von L fest. Die Krankenversicherung beschwerte sich dagegen beim kantonalen Versicherungsgericht, das in Gutheissung der Beschwerde von einem Unfall ausging. In der Folge wehrte sich die Unfallversicherung gegen den kantonalen Entscheid erfolgreich vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht (EVG).
Umstritten war in diesem Fall, ob L bei seinem Tauchgang einen Unfall erlitten hatte. Ein Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die zu einer Beeinträchtigung der Gesundheit oder zum Tod führt. Das EVG verneinte das Vorliegen eines ungewöhnlichen äusseren Faktors und damit eines Unfalls aus folgenden Überlegungen: Gemäss Rechtsprechung ist der normale Wasserdruck auf den Körper kein relevanter äusserer Faktor. Dies gilt ebenso für die Druckveränderung, die durch den normalen Bewegungsablauf des Tauchers während des Ab- und Auftauchens bewirkt wird. Die Zu- oder Abnahme der Gasmenge in Blut und Gewebe ist ein rein körperinterner Vorgang. Ein äusserer Faktor ist erst dann gegeben, wenn ein in der Aussenwelt auftretendes Ereignis den normalen Bewegungsvorgang des Tauchers gewissermassen programmwidrig beeinflusst und z. B. beim Auftauchen den Wasserdruck stark absinken lässt. In einem solchen Fall wäre der äussere Faktor infolge der eingetretenen Programmwidrigkeit auch ein ungewöhnlicher.
Beim Tauchen in eine Tiefe, wie sie L beim streitigen Tauchgang erreicht habe, lasse sich jedoch nicht sagen, dass der Wasserdruck generell einen ungewöhnlichen äusseren Faktor darstelle, so das EVG. Ungewöhnlichkeit könne erst dann angenommen werden, wenn eine Programmwidrigkeit den Auftauchvorgang beeinflusse und wegen Fehlverhaltens des Tauchers den Druck zu schnell absinken lasse. L habe einen routinemässigen Tauchgang unternommen. Einzig der sich verändernde Druck des Wassers habe von aussen auf ihn eingewirkt und die nachfolgende Lähmung verursachen können. Der Wasserdruck sei aber nicht durch irgendetwas Programmwidriges von ausserhalb beeinflusst worden. Die Druckveränderungen, denen L beim gesamten Tauchgang ausgesetzt gewesen sei, hätten sich im üblichen Rahmen gehalten. Bis zu Beginn der Lähmungserscheinungen sei auch kein Fehlverhalten von L zu erkennen. Trotz des normalen Ablaufs des Tauchgangs seien die Lähmungserscheinungen kurz vor Erreichen einer Tiefe von fünf Metern aufgetreten. Möglicherweise sei L danach zu schnell an die Oberfläche gestiegen. Selbst wenn L, wie er nachträglich erwähnt habe, in Panik geraten wäre, wäre diese kein äusserer Faktor. Zudem wäre die Panik eine Folge und nicht der Auslöser des Dekompressionstraumas. Vorliegend fehle der für den Unfallbegriff notwendige äussere Faktor. Daran ändere auch die medizinische Literatur zum Thema Dekompressionsunfälle nichts.
Fazit: Der sich verändernde Wasserdruck beim Auftauchen genügt nicht, um eine Programmwidrigkeit anzunehmen, die für den Unfallbegriff erforderlich ist. Wäre der Taucher z. B. wegen eines grossen Fisches erschrocken, wäre das ungewöhnliche äussere Ereignis gegeben gewesen.
(Prozess-Nr. des Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 203/04)
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