Urteil vom: 23. Juni 1999
Prozessnummer: 6A.29/1999
Amtliche Sammlung: 125 II 396
Sachverhalt
Beim Fahrzeuglenker X ergab eine im Jahr 1998 durchgeführte Blutprobe eine durchschnittliche Blutalkoholkonzentration von 3,31 Gewichtspromillen.
Prozessgeschichte
Der Führerausweis wurde ihm daraufhin für achtzehn Monate entzogen. Bereits zweimal (1988 und 1994) hatte X Alkoholwerte in dieser Grössenordnung aufgewiesen und musste deswegen den Führerausweis abgeben.
Das Bundesamt für Strassen gelangte ans Bundesgericht. Seines Erachtens durfte sich die kantonale Administrativbehörde nicht damit begnügen, einen Warnungsentzug anzuordnen, obwohl sie aufgrund der Umstände hätte prüfen müssen, ob die Voraussetzungen für einen Sicherungsentzug gegeben sind. Das Bundesgericht stimmte dieser Argumentation zu.
Für die Prävention entscheidende Erwägungen des Bundesgerichts<br>
X sei in einer Zeitspanne von 10 Jahren dreimal mit einer beträchtlichen Blutalkoholkonzentration kontrolliert worden. Dies liesse an eine Sucht denken. Ausserdem sei er gemäss Kantonspolizei dafür bekannt, regelmässig und übermässig Alkohol zu konsumieren. Daher hätte die Administrativbehörde nicht bloss einen Warnungsentzug wegen FiaZ (Führerausweisentzug für eine bestimmte Dauer) anordnen dürfen; vielmehr hätte sie einen Sicherungsentzug (Führerausweisentzug auf unbestimmte Zeit) in Betracht ziehen und im Hinblick darauf ein ärztliches Gutachten zur Frage einer allfälligen Trunksucht einholen müssen.
Ausserdem hiess das Bundesgericht auch den Antrag auf einen sofortigen vorsorglichen Führerausweisentzug bis zum Ausgang des Verfahrens über den Sicherungsentzug gut.
(Urteil vom 23.6.1999; Prozess-Nr. Bundesgericht 6A.29/1999; Pra 6/2000 Nr. 88)
Die BFU-Sammlung von Bundesgerichtsentscheiden
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