Urteil vom: 19. Mai 2017
Prozessnummer: 1C_13/2017
Sachverhalt
Am 2. Dezember 2014 ging kurz vor Mitternacht eine Meldung bei der Zuger Polizei ein, wonach an der Göblistrasse in Zug ein Personenwagen schräg auf dem Trottoir parkiert sei. Vor Ort wurde ein Motorfahrzeug vorgefunden, das diverse Beschädigungen aufwies und dessen Halter A war. Daraufhin rückte eine Patrouille der Zuger Polizei an dessen Wohnort aus, wo A angetrunken vorgefunden wurde. Die in den frühen Morgenstunden des 3. Dezember 2015 durchgeführte Standard-Analyse auf Ethylalkohol, Betäubungs- und Arzneimittel ergab eine Blutalkoholkonzentration von 2.12 bis 2.34 Gewichtspromille.
Prozessgeschichte
Mit Verfügung vom 22. Januar 2016 entzog das Strassenverkehrsamt des Kantons Zug A. vorsorglich den Führerausweis auf unbestimmte Zeit, nachdem ihm dieser bereits an seinem Wohnort von der Polizei abgenommen worden war. Den Erlass einer definitiven Verfügung machte es von einer spezialärztlichen, verkehrsmedizinischen Abklärung der Fahreignung durch eine anerkannte Institution abhängig. Die dagegen von A. erhobene Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Zug mit Urteil vom 29. August 2016 insoweit gut, als es die angefochtene Verfügung aufhob und anordnete, A. sei der Führerausweis umgehend wieder auszuhändigen. Im Übrigen wies es die Sache an das Strassenverkehrsamt zurück, damit dieses neu über die Fahreignungsuntersuchung befinde.
Mit Verfügung vom 21. September 2016 wurde A. der Führerausweis wieder erteilt. Zugleich ordnete das Strassenverkehrsamt an, dass er sich einer Abklärung seiner Fahreignung bei einer verkehrsmedizinischen Institution bzw. bei einer verkehrspsychologischen Gutachterstelle zu unterziehen habe. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 29. November 2016 ab, nachdem es dem Rechtsmittel die aufschiebende Wirkung zuerkannt hatte.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 9. Januar 2017 beantragt A. neben der Aufhebung des verwaltungsgerichtlichen Urteils, dass ihm gegenüber keine administrativrechtlichen Massnahmen zu ergreifen seien. Zudem sei dem Rechtsmittel die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Das Bundesgericht wies diese Beschwerde ab.
Für die Prävention entscheidende Erwägungen des Bundesgerichts
Die Trinkgewohnheiten von A. würden dafür sprechen, dass er regelmässig grössere Mengen an Alkohol zu sich nimmt. Dabei ist generell davon auszugehen, dass jemandem, der häufig so viel Alkohol konsumiert, dass seine Fahrfähigkeit während einer gewissen Zeit wegfällt, es schwerer fallen dürfte, den Alkoholkonsum zu kontrollieren und ihn ausreichend vom Strassenverkehr zu trennen.
Anlass zur Annahme, dass er den Genuss von Alkohol und die Teilnahme am Strassenverkehr nicht genügend zu trennen vermag, gibt vor allem der Vorfall vom 16. Dezember 2016, der dem Bundesgericht nachträglich durchs Strassenverkehrsamt gemeldet wurde. Gemäss der Verfügung des Strassenverkehrsamts vom 20. Januar 2017 lenkte A. an jenem Tag zur Mittagszeit unter nicht unerheblichem Alkoholeinfluss ein E-Bike auf der Mühlegasse in Baar, wobei er in den Randstein des Trottoirs fuhr und infolgedessen stürzte, nachdem er dem hinter ihm fahrenden Fahrzeugführer ein Zeichen zum Überholen gegeben hatte. Wenngleich er gegen diese Verfügung Beschwerde erhoben hat, bestehen jedenfalls konkrete Anzeichen dafür, dass er keine Gewähr dafür bietet, den Konsum von Alkohol und die Teilnahme am Strassenverkehr ausreichend zu trennen. Mithin liegen hinreichende Anhaltspunkte vor, die Zweifel an der Fahreignung des Beschwerdeführers zu wecken vermögen.
Die Anordnung einer Fahreignungsabklärung lässt somit keine Bundesrechtswidrigkeit erkennen.
Die BFU-Sammlung von Bundesgerichtsentscheiden
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