Urteil vom: 27. Dezember 2006
Prozessnummer: 6A.84/2006
Einschlafen am Steuer
X besitzt den Führerausweis seit 1974. Im Jahr 2003 wurde ihm dieser wegen Geschwindigkeitsüberschreitung für einen Monat entzogen. Am 25.7.2005, gegen 05.40 Uhr, fuhr X auf der Autobahn in Richtung Lausanne mit einer Geschwindigkeit zwischen 80 und 90 km/h, als er die Herrschaft über sein Fahrzeug verlor. Der Polizei gegenüber erklärte X, er sei wahrscheinlich am Steuer eingeschlafen. Er führte aus, er habe Narbonne (F) gegen 22.00 Uhr verlassen und dann drei etwa einstündige Halte gemacht, um sich auszuruhen; den letzten Halt habe er in der Nähe von Orange gegen 03.00 Uhr eingelegt. Im Polizeirapport wurde ein Übermüdungszustand festgehalten. Der Strafrichter verurteilte X in Anwendung von Art. 90 Ziffer 1 SVG (Strassenverkehrsgesetz) zu einer Busse von Fr. 400.– wegen Fahrens in übermüdetem Zustand und Nichtbeherrschen des Fahrzeugs. In letzter kantonaler Instanz wurde gegen X ein einmonatiger Führerausweisentzug verfügt. Das kantonale Strassenverkehrsamt und das Bundesamt für Strassen akzeptierten diesen Entscheid nicht, gelangten ans Bundesgericht und verlangten beide einen sechsmonatigen Führerausweisentzug. Das Bundesgericht hiess die beiden Beschwerden gut.
Die von X getroffenen Vorsichtsmassnahmen seien nicht ausreichend gewesen, um einen Schlummerzustand zu vermeiden und Vorzeichen hiefür zu verhindern. Wer eine derart lange Reise unternehme, müsse bei fortschreitender Nacht zusätzliche Vorsichtsmassnahmen treffen. Gestützt darauf kam das Bundesgericht zum Schluss, X habe eine schwere Widerhandlung begangen. In Anwendung des Übergangsrechts zu den am 1.1.2005 in Kraft getretenen revidierten Führerausweisentzugsbestimmungen des SVG stellte das Bundesgericht fest, die Vorinstanz habe mit der Verfügung eines bloss einmonatigen Führerausweisentzugs Bundesrecht verletzt. Auch unter Berücksichtigung des Führerausweisentzugs aus dem Jahre 2003 sei hier ein solcher von sechs Monaten gerechtfertigt, und zwar für alle Führerausweiskategorien und Unterkategorien, mit Ausnahme der Spezialkategorien F, G und M.
(Prozess-Nr. des Bundesgerichts 6A.84/2006 vereinigt mit 6A.87/2006)
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