Urteil vom: 7. Februar 2007
Prozessnummer: 6A.72/2006
Am Abend des 17.6.2006 konsumierte X zusammen mit seinem Kollegen A in dessen am Strassenrand geparkten Wagen Kokain. Dabei wurden sie von der Verkehrspolizei kontrolliert. Ein bei X in der Folge durchgeführter Drogenschnelltest fiel positiv aus. Er gestand den Ankauf, Besitz und Konsum von Kokain ein. Lenker des Fahrzeugs war A gewesen. Aufgrund eines Polizeirapports teilte das kantonale Strassenverkehrsamt daraufhin X mit, es hege Zweifel an seiner Fahreignung und beabsichtige, ihn zu einer spezialärztlichen Untersuchung aufzubieten. Sodann verfügte die Behörde bis zur Abklärung von Ausschlussgründen gestützt auf Art. 30 VZV (Verkehrszulassungsverordnung, Fassung seit 1.1.2005) einen vorsorglichen Führerausweisentzug, indem es X ab sofort verbot, Motorfahrzeuge aller Kategorien sowie aller Unter- und Spezialkategorien (inkl. Mofa) zu führen. X war mit dem vorsorglichen Entzug des Führerausweises bis zur Abklärung der Fahreignung durch eine spezialärztliche Untersuchung nicht einverstanden und gelangte bis ans Bundesgericht.
Gestützt auf ein in der Zwischenzeit erstelltes verkehrsmedizinisches Gutachten vom 19.1.2007 teilte das kantonale Strassenverkehrsamt X mit, seine Fahreignung könne ohne Auflage befürwortet werden. Es verfügte daher am 24.1.2007 die Aufhebung des am 25.7.2006 angeordneten Führerausweisentzugs und die Wiedererteilung des Führerausweises.
Angesichts dieser Umstände räumte das Bundesgericht X mit Schreiben vom 26.1.2007 die Möglichkeit ein, sich zur erwogenen Abschreibung der Beschwerde zu äussern. X erklärte sich damit einverstanden und beantragte die Zusprechung einer angemessenen Parteientschädigung und den Verzicht auf die Erhebung von Kosten.
Das Bundesgericht wies daraufhin dieses Verfahren als gegenstandslos geworden am Geschäftsverzeichnis ab. Für die Beurteilung der Kosten- und Entschädigungsfolgen stellten die Richter in erster Linie auf den mutmasslichen Ausgang des Prozesses ab. Dies deshalb, damit derjenige, der in guten Treuen Beschwerde erhoben hatte, nicht noch mit Kosten belastet wird, weil die Beschwerde infolge nachträglicher Änderung der Umstände abzuschreiben war, ohne dass dies dem Beschwerdeführer anzulasten wäre. Nach Auffassung des Bundesgerichts wäre aufgrund einer summarischen Prüfung der Sachlage der Beschwerde bei einer materiellen Beurteilung mutmasslich Aussicht auf Erfolg beschieden gewesen. Der lediglich einmalig nachgewiesene und nicht im Zusammenhang mit dem Führen eines Motorfahrzeugs stehende Kokainkonsum von X, der einen ungetrübten automobilistischen und bürgerlichen Leumund aufweise, erwecke keine ernsthaften Bedenken an seiner Fahreignung. Ein solcher einmaliger Konsum genüge daher nicht für die Annahme, X stelle ein besonderes Risiko für die anderen Verkehrsteilnehmer dar. Aus diesen Gründen verzichtete das Bundesgericht auf die Erhebung von Kosten; ausserdem wies es die Vorinstanz an, X für das bundesgerichtliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 3'000.– zu entrichten.
(Prozess-Nr. des Bundesgerichts 6A.72/2006)
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