Urteil vom: 30. März 2000
Prozessnummer: 6A.54/1999
Amtliche Sammlung: 126 II 206
Sachverhalt
An einem Sommermorgen kurz vor 6 Uhr fuhr X auf dem rechten Streifen der Autobahn. Bei einer Geschwindigkeit zwischen 120 und 130 km/h nickte er plötzlich kurz ein. Als er wieder erwachte, sah er ca. 20 m vor sich einen VW-Bus. Trotz Vollbremsung und Ausweichmanöver nach rechts kam es zu einer Kollision mit dem Heck des VW-Busses und in der Folge auch mit dem Wildschutzzaun am rechten Fahrbahnrand. Der Sachschaden betrug insgesamt Fr. 25'000.-.
Prozessgeschichte
Das kantonale Strassenverkehrsamt verfügte in Anwendung von Art. 16 Abs. 2 SVG (Strassenverkehrsgesetz, Fassung bis Ende 2004) einen einmonatigen Führerausweisentzug. Das Bundesamt für Strassen gelangte ans Bundesgericht und beantragte einen sechsmonatigen Führerausweisentzug in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 lit. a i.V.m. Art. 17 Abs. 1 lit. c SVG (Fassung bis Ende 2004). Das Bundesgericht hiess die Beschwerde teilweise gut.
Für die Prävention entscheidende Erwägungen des Bundesgerichts
Wer gesund und nicht aus andern Gründen fahrunfähig sei, schlafe am Steuer nicht ein, ohne vorher deutliche Anzeichen von Müdigkeit verspürt zu haben. Das Verschulden eines Fahrzeugführers, der am Steuer einschlafe, sei daher in aller Regel als schwer zu bezeichnen. Es gehöre zu den elementarsten und wichtigsten Pflichten des Lenkers, aktiv dafür zu sorgen, dass er wach bleibe, solange er sich im Verkehr bewege. Sekundenschlaf sei deshalb besonders gefährlich, da derjenige, der während der Fahrt einschlafe, offensichtlich überhaupt keine Möglichkeit mehr habe, auf das Geschehen einzuwirken. Das Fahrzeug fahre „herrenlos“ irgendwohin. Da X die aufgetretenen Ermüdungssymptome missachtet habe und dann eingenickt sei, liege eine grobe Verkehrsregelverletzung vor.
Die BFU-Sammlung von Bundesgerichtsentscheiden
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