Urteil vom: 19. August 1980
Amtliche Sammlung: BGE 106 IV 142

Sachverhalt und Prozessgeschichte
A bestreitet nicht, dass ihr PW am 29.2.1980 auf der N 13 bei San Vittore mit 123 km/h (nach Abzug der Toleranz) eine automatische Radarkontrolle durchfuhr. Gegen die ihr deswegen auferlegte Busse von CHF 190.- wendet sie ein, nicht sie sei damals am Steuer gewesen, sondern eine mit ihr verwandte Person, die sie nicht bekanntgebe.

Für die Prävention entscheidende Überlegungen des Bundesgerichts
Mit der blossen Bestreitung ihrer Täterschaft und der nicht spezifizierten Berufung auf ein angeblich bestehendes Zeugnisverweigerungsrecht kann man sich nicht einer Bestrafung endgültig entziehen. Es steht dem Sachrichter vielmehr frei, alle Umstände in freier Beweiswürdigung zu prüfen, wobei er allerdings nicht in Willkür verfallen darf. Gelangt er bei dieser Beweiswürdigung zum vertretbaren Ergebnis, dass der Halter entgegen seiner Bestreitung doch zugleich der fehlbare Fahrzeugführer war, so ist die Verurteilung begründet.

Die BFU-Sammlung von Bundesgerichtsentscheiden

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