Urteil vom: 10. November 1993
Amtliche Sammlung: BGE 119 IV 255
Das Ergebnis eines Atemalkoholmessgeräts kann erheblich vom Resultat einer Blutprobe abweichen. Dass Abweichungen vorkommen können und genossener Alkohol eine gewisse Zeit braucht, um vom Blut aufgenommen zu werden, gehört zum Allgemeinwissen.
Annahme einer Sorgfaltspflichtverletzung, weil der Fahrzeuglenker aufgrund des Testergebnisses, des Allgemeinwissens und der persönlichen Verhältnisse seine Angetrunkenheit hätte erkennen und entsprechend handeln können. Im konkreten Fall ging es um einen alkoholgewohnten Lenker und ein auffällig tiefes Ergebnis eines privaten Atemlufttests (0,5 Promille statt der später nachgewiesenen 1,01 Promille). Gemäss Bundesgericht muss dieses Ergebnis derart Zweifel wecken, dass Eventualvorsatz angenommen werden kann, wenn er in diesem Zustand gleichwohl ein Fahrzeug lenkt.
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