Urteil vom: 3. Januar 2008
Prozessnummer: 8C_400/2007
S hatte sich 1994 als 17-jährige beim Volleyballspiel am kleinen Finger der rechten Hand verletzt. Dies führte zu Komplikationen und erforderte eine längere ärztliche Behandlung, welche schliesslich mit einer Kontrolle im Frühjahr 1997 endete. Nach diversen weiteren Unfallmeldungen zur Nachbehandlung meldete die Arbeitgeberin von S der Schweizerischen Unfallversicherunganstalt (SUVA) im April 2006 einen Rückfall. Die SUVA weigerte sich jedoch, die Kosten für die Behandlungen der rechten Hand, des rechten Arm und der Schulter von S zu übernehmen. Daran hielt sie in ihrem Einspracheentscheid vom Oktober 2006 fest. Auf Beschwerde der Krankenkasse von S hin bestätigten sowohl das kantonale Versicherungsgericht als auch das Bundesgericht diesen Entscheid.
Als Rückfall wird das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krankheit bezeichnet, sodass es zu weiterer ärztlicher Behandlung und allenfalls sogar zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit kommt. Eine Leistungspflicht des (damaligen) Unfallversicherers ist allerdings nur dann gegeben, wenn zwischen den erneut geltend gemachten Beschwerden und der damals unfallbedingten Gesundheitsschädigung ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht. Umstritten war im vorliegenden Fall, ob die Beschwerden von S unfalllbedingt, also auf den Unfall aus dem Jahr 1994 zurückzuführen waren.
Gemäss zweier Gutachten von Fachspezialisten aus dem Bereich Handchirurgie, auf die sich die Suva stützte, war der natürliche Kausalzusammenhang zwischen den Beschwerden im rechten Unternarm und im Schulterbereich und zwischen dem Unfall ausgeschlossen. Der Vertrauensarzt der Krankenkasse war in seinem Gutachten zu einem anderen Schluss gekommen und hielt auch die adäquate Kausalität für erstellt.
Nachdem sich das Bundesgericht mit den verschiedenen Gutachten auseinandergesetzt hatte, hielt es fest, der natürliche Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall beim Volleyball und den im Jahr 2006 auftretenden Beschwerden könne bloss eine Möglichkeit sein. Dies reiche aber nicht, um die Leistungspflicht der Unfallversicherung zu begründen. Eine unfallbedingte Verschlechterung des Gesundheitszustands sei nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad nachgewiesen. Deshalb sei ein die Leistungspflicht der Suva begründender Rückfall zu verneinen und die Krankenkasse müsse für die Behandlungskosten aufkommen. Damit wurde die Beschwerde der Krankenkasse abgewiesen.
(Prozess-Nr. des Bundesgerichts 8C_400/2007)
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