Urteil vom: 11. Februar 2004
Prozessnummer: 6A.85/2003

Sachverhalt
H. liess sich seit 1993 fünf Geschwindigkeitsüberschreitungen zuschulden kommen, die eine Administrativmassnahme zur Folge hatten. 1993 und 1995 wurde er verwarnt. 1996 wurde ihm der Führerausweis für die Dauer eines Monats entzogen (109 statt 80 km/h), 1998/99 für die Dauer von drei Monaten (166 statt 120 km/h) und 2000/01 für die Dauer von sechs Monaten (121 statt 80 km/h). Am 12. Oktober 2002 überschritt H. die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 61 km/h.

Prozessgeschichte
Gestützt auf ein verkehrspsychologisches Eignungsgutachten vom 17. Mai 2003 entzog das Strassenverkehrsamt des Kantons Thurgau H.am 16. Juni 2003 den Führerausweis auf unbestimmte Zeit (Sicherungsentzug). H. wehrte sich erfolglos dagegen bis vor Bundesgericht.

Für die Prävention entscheidende Erwägungen des Bundesgerichts
Für die Vorinstanz ist es schlichtweg kaum vorstellbar, wie der Beschwerdeführer mehrmals die Aussage hat machen können, er habe eine Geschwindigkeitsüberschreitung um 61 km/h auf einer Ausserortsstrecke nicht bemerkt. Dies sei entweder klares Indiz für eine unangemessene Bagatellisierung seines erneut massiven Fehlverhaltens in Kombination mit einer fortbestehenden Uneinsichtigkeit bzw. einer fehlenden Kritikfähigkeit oder das fehlende Erinnerungsvermögen spreche dafür, dass der Beschwerdeführer den Geschwindigkeitslimiten nach wie vor zu wenig Aufmerksamkeit schenke und als Fahrzeuglenker regelmässig zu schnell unterwegs sei. Sein Verhalten und seine Aussagen gegenüber der Polizei und dem Gutachter liessen einzig die Prognose zu, er sei aufgrund charakterlicher Mängel nicht gewillt oder in der Lage, auf künftige Verstösse gegen elementare Verkehrsregeln zu verzichten. Deshalb sei zu Recht ein Sicherungsentzug angeordnet worden. Inwiefern die Vorinstanz mit dieser Beurteilung Bundesrecht verletzt haben soll, zeigt der Beschwerdeführer nicht auf und ist auch nicht ersichtlich.

Die BFU-Sammlung von Bundesgerichtsentscheiden

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