Urteil vom: 21. Dezember 2015
Prozessnummer: 1C_353/2015

A. wurde vom Präfekten von Como (I) wegen einer am 11.4.2011 begangenen Überschreitung der signalisierten Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 41 km/h zu einer Busse von 500 Euro und zu einem Fahrverbot in Italien für die Dauer von 30 Tagen verurteilt.

Damit waren die Voraussetzungen zum schweizerischen Nachvollzug erfüllt (Art. 16cbis Abs. 1 SVG). Diese Überschreitung wurde von den Tessiner Behörden nach schweizerischem Recht als schwere Widerhandlung (Art. 16c Abs. 1 lit.a SVG) gewertet. Weil A. bereits vom Präfekten von Pavia (I) wegen einer am 12.4.2006 begangenen Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit von 90 km/h um 63 km/h zu einer auf 357 Euro reduzierten Busse und zu einem Fahrverbot in Italien von 30 Tagen verurteilt worden war und das am 12.2.2007 in der Schweiz zu einem dreimonatigen Entzug führte, war nun die Kaskade mit einem Entzug von 12 Monaten ausgelöst (Art. 16c Abs. 2 lit. c SVG). Es bestand kein Grund, diese Mindestdauer zu unterschreiten, denn A. war in Italien nicht angehalten worden, konnte also heimfahren und war in allen andern Ländern nicht beeinträchtigt.

Quelle: Andreas A. Roth in Strassenverkehr 3/2016, S. 28 ff

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