Urteil vom: 26. Oktober 2011
Prozessnummer: 1C_144/2011

Sachverhalt
X überschritt mit seinem PW die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h um 25 km/h (nach Abzug der Messtoleranz).

Prozessgeschichte
Wegen Verletzung der Verkehrsregeln wurde er rechtskräftig mit einer unbedingten Geldstrafe bestraft. Überdies wurde X der Führerausweis für die Dauer von zwölf Monaten entzogen. X wehrte sich erfolglos bis vor Bundesgericht gegen diesen Führerausweisentzug.

Für die Prävention entscheidende Erwägungen des Bundesgerichts

  • In Bezug auf die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeiten hat die Rechtsprechung im Interesse der rechtsgleichen Behandlung Grenzwerte zur Sanktionierung festgelegt. Der damit einhergehende Schematismus gewährleistet ihre rechtsgleiche Anwendung. Nach dieser Rechtsprechung liegt ungeachtet der konkreten Umstände objektiv eine schwere Widerhandlung vor, wenn der Lenker die Höchstgeschwindigkeit auf Autobahnen um 35 km/h oder mehr überschreitet (BGE 133 II 331 E. 3.1 S. 334). Eine schwere Widerhandlung im Sinne von Art. 16c Abs.1 lit. a SVG ist ebenfalls gegeben, wenn innerorts die Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 25 km/h oder mehr überschritten wird. Dies gilt ungeachtet der konkreten Umstände wie z.B. günstige Verkehrsverhältnisse oder ein tadelloser automobilistischer Leumund.
  • Eine übersetzte Geschwindigkeit stellt gerade innerorts eine erhebliche Gefahr dar. Die Zahl der vom Lenker zu verarbeitenden Reize ist innerorts grösser als ausserorts und auf der Autobahn, was eine gesteigerte Aufmerksamkeit erfordert. Zudem sind innerorts viele schwache Verkehrsteilnehmer vorhanden (Fussgänger, Velofahrer), die - vor allem Kinder und ältere Menschen - einem besonderen Risiko ausgesetzt sind. Darüber hinaus besteht eine erhöhte Gefahr von Seitenkollisionen. Die anderen Verkehrsteilnehmer dürfen sich, auch soweit sie wartepflichtig sind, auf den Vertrauensgrundsatz berufen. Sie müssen sich nicht darauf einstellen, dass ein Fahrzeug innerorts mit einer übersetzten Geschwindigkeit herannaht. Welch schwerwiegende Folgen Geschwindigkeitsüberschreitungen innerorts, wo Fahrzeug-Fussgänger-Kollisionen häufig sind, haben können, zeigen physikalische Berechnungen (Urteil 6B_1028/2008 vom 16. April 2009 E. 3.5 und 3.6; Urteil 1C_222/2008 vom 18. November 2008 E. 2.2.4; je mit weiterführenden Hinweisen).
  • Das Obergericht bejahte in objektiver Hinsicht eine schwere Widerhandlung im Sinne von Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG. Nach der genannten Rechtsprechung liegt bei der Überschreitung der innerorts geltenden Höchstgeschwindigkeiten um 25 km/h oder mehr eine schwere Widerhandlung vor. Diese Regel wird zur Gewährleistung rechtsgleicher Behandlung schematisch angewendet. Das Bundesgericht hat die Frage aufgeworfen, ob eine schwere Widerhandlung in einer 30 km/h-Zone bereits bei einer Überschreitung um 20 km/h vorliege, die Frage indes offen gelassen und es damit abgelehnt, Geschwindigkeitsüberschreitungen im Innerortsbereich nach der konkret gültigen Höchstgeschwindigkeit zu differenzieren (Urteil 6B_1028/2009 vom 16. April 2009 E. 3). Vor diesem Hintergrund und unter Beachtung der besondern Gefahren im Innerortsbereich fällt ausser Betracht, für das Vorliegen einer schweren Widerhandlung in einer 30 km/h-Zone eine höhere Geschwindigkeitsüberschreitung als 25 km/h zu verlangen. So hat das Bundesgericht schwere Widerhandlungen auch angenommen, wenn ein Lenker in einer Innerortszone die Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h um 26 km/h überschreitet (Urteil 1C_522/2008 vom 29. September 2009; Urteil 1C_222/2008 vom 18. November 2008). Unbeachtlich sind nach der genannten Rechtsprechung die konkreten Umstände wie etwa günstige Verkehrsbedingungen oder ein guter automobilistischer Leumund. Bei dieser Sachlage ist die genannte Rechtsprechung auch dann massgebend, wenn die Überschreitung - nach Abzug der Messtoleranz - wie im vorliegenden Fall genau 25 km/h beträgt. Demnach hat das Obergericht kein Bundesrecht verletzt, indem es in objektiver Hinsicht eine schwere Widerhandlung im Sinne von Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG bejahte.
  • Für die Beurteilung der subjektiven Seite ist davon auszugehen, dass die Hünenbergstrasse mit zwei Zonensignalen und einer Markierung "Zone 30" unübersehbar als Tempo-30-Zone gekennzeichnet ist. Der Beschwerdeführer bringt nicht vor, dass die Kennzeichnung unklar sei oder für ihn nicht leicht erkennbar gewesen wäre. Die Tempolimiten sind auch im Falle von Änderungen einzuhalten. Im Grundsatz ist es daher unerheblich, dass für die Hünenbergstrasse früher eine Beschränkung von 50 km/h galt. Es wird nicht geltend gemacht, dass der Beschwerdeführer die Hünenbergstrasse unter altem Regime sehr oft befahren habe, sodass sich eine Gewohnheit hätte einstellen können. Es ist nicht erstellt, dass der Beschwerdeführer erstmals auf die Geschwindigkeitsbegrenzung von 30 km/h stiess. Vielmehr gab er an, die Hünenbergstrasse schon zwei- bis dreimal mit der Begrenzung auf 30 km/h befahren zu haben. Damit kann nicht angenommen werden, dass er eine neue Signalisation übersehen hätte und das Verschulden dadurch gemindert wäre. Der Beschwerdeführer bezeichnet die Hünenbergstrasse als relativ breite Durchgangsstrasse mit problemloser Kreuzungsmöglichkeit und einer Buslinie. Demgegenüber weist das Obergericht darauf hin, dass die Hünenbergstrasse von zahlreichen Büschen und Bäumen gesäumt ist und sechs Strassen in sie einmünden. In Kombination mit der Beschränkung auf 30 km/h deutet das darauf hin, dass eine übersetzte Geschwindigkeit eine erhebliche Gefahr bewirkt. Zudem bestand die konkrete Möglichkeit, dass an jenem Morgen Schülerinnen und Schüler die Strasse benützten. All diese Umstände lassen das Verschulden des Beschwerdeführers nicht als vermindert erscheinen. Schliesslich hat das Obergericht dem Beschwerdeführer zwar zugestanden, die Hünenbergstrasse in einer für ihn schwierigen psychischen Situation aus uneigennützigen Motiven befahren zu haben. Der Beschwerdeführer bringt nicht vor, dass für diese Fahrt besondere Eile angesagt war. Vor dem Hintergrund des Gebots, ein Fahrzeug nur in fahrfähigem Zustand zu führen, kann im besonderen psychischen Zustand des Beschwerdeführers kein Umstand erblickt werden, der das Verschulden als geringer erscheinen liesse. Damit durfte das Obergericht ohne Bundesrechtsverletzung auch die subjektiven Voraussetzungen für die Annahme einer schweren Widerhandlung im Sinne von Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG bejahen. Die Beschwerde erweist sich daher auch in diesem Punkte als unbegründet.
  • Der Beschwerdeführer erblickt im Führerausweisentzug für die Dauer eines Jahres keine Bundesrechtsverletzung, ersucht indes um Reduktion der Dauer auf vier Monate. Nach Art. 16c Abs. 2 lit. c SVG ist der Führerausweis nach einer schweren Widerhandlung für mindestens zwölf Monate zu entziehen, wenn in den vorangegangenen fünf Jahren der Ausweis einmal wegen einer schweren Widerhandlung entzogen war. Diese Mindestdauer kann nicht unterschritten werden. Der Beschwerdeführer stellt nicht in Abrede, dass er im Massnahmeregister verzeichnet ist. Das Verkehrsstrafamt des Kantons Schaffhausen entzog ihm den Führerausweis im Januar 2009, weil er im Oktober 2008 die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h ausserorts um 37 km/h (nach Abzug der Messtoleranz) überschritten hatte.

    Die BFU-Sammlung von Bundesgerichtsentscheiden

    Die Volltexte der Entscheide finden Sie auf der Website des Bundesgerichts:

    • Entscheide aus der amtlichen Sammlung finden Sie hier: Nach der Nummer des Entscheides suchen, die Sie bei unserer Zusammenfassung unter «Amtliche Sammlung» finden – z. B. 129 II 82.
    • Weitere Entscheide finden Sie hier: Nach der Prozessnummer suchen – z.B. 2A.249/2000.

    Die Volltextsuche kantonaler Entscheide finden Sie auf den kantonalen Websites.

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