Urteil vom: 5. Oktober 2018
Prozessnummer: 1C_147/2018
Sachverhalt
A soll mit seinem Auto auf einem Fussgängerstreifen eine Fussgängerin verletzt haben. Er verliess den mutmasslichen Unfallort und begab sich erst am Folgetag zur Kantonspolizei.
Prozessgeschichte
Die Polizei nahm A noch am gleichen Tag den Führerausweis vorläufig ab. Das Verkehrsamt entzog daraufhin A den Führerausweis auf unbestimmte Zeit, da ihm wegen diverser früherer Verstösse eine Drogen- und Alkoholabstinenz auferlegt worden war; dies unter Androhung des sofortigen Führerausweisentzugs bei Missachtung der Auflagen. Das Verkehrsamt stützte seinen Entscheid insbesondere auf ein Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin (IRM) der Uni Zürich. A war damit nicht einverstanden und gelangte bis ans Bundesgericht, wo er unterlag.
Für die Prävention entscheidende Erwägungen des Bundesgerichts
Gemäss dem Gutachten des IRM beweisen die im Blut von A nachgewiesenen Substanzen den Kokain- und Cannabis-Konsum von A. Der Nachweis eines solchen Konsums setze ncht voraus, dass die sog. Bestimmungsgrenzwerte gemäss Art. 34 der Veordnung des ASTRA zur Strassenvekehrskontrollverordnung erreicht werden. Diese Grenzwerte legen fest, ab welcher Konzentration eine Substanz in einer Probe zuverlässig quantitativ bestimmt werden kann. Im konkreten Fall würden diese Werte zwar unterschritten; daraus ergebe sich aber nicht, dass eine Drogenabstinenz vorliege. Deshalb stehe die Feststellung im Gutachten des IRM, A habe Kokain und Cannabis konsumiert, trotz der Unterschreitung der Bestimmungsgrenzwerte nicht im Widerspruch zur Rechtsprechung. Sonstige Gründe, die ein Abstellen auf dieses Gutachten als willkürlich erscheinen lassen, lägen auch nicht vor.
Wenn eine Abstinenzauflage missachtet wird, ist dieser Person der Führerausweis gemäss Art. 17 Abs. 5 Strassenverkehrsgesetz wieder zu entziehen, ohne dass zuvor noch einmal verkehrsmedizinische Abklärungen hinsichtlich der Fahreignung vorzunehmen wären. Im konkreten Fall gelte dies umso mehr, als es sich um eine langjährige und hartnäckige Drogen- und Alkoholproblematik mit mehreren vorsorglichen Führerausweisentzügen und Wiedererteilungen des Führerausweises unter Auflagen handle.
Auch soweit sich A gegen die Drogenabstinenzauflage wende, sei dies nicht gerechtfertigt. Damit sei zwar ein Eingriff in seinen Persönlichkeitsbereich verbunden. Im Interesse der Verkehrssicherheit sei diese Auflage aber angesichts der jahrelangen und hartnäckigen Drogen- und Alkoholproblematik, des erneuten Kokain- und Cannabiskonsums und des vehementen Bestreitens dieses Konsums, das auf wenig Einsicht schliessen lasse, gerechtfertigt.
Die BFU-Sammlung von Bundesgerichtsentscheiden
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