Urteil vom: 24. Februar 2011
Prozessnummer: 6B_894/2010
Sachverhalt
Am 14. Februar 2009 stellte eine Polizeipatrouille fest, dass X. eine Katze auf dem Armaturenbrett seines Personenwagens transportierte. Diese sass zwischen Lenkrad und Windschutzscheibe in seinem Sichtfeld.
Prozessgeschichte
Der Gerichtspräsident des Bezirksgerichts Zofingen verurteilte X. am 31. August 2009 wegen Nichtsicherns der Ladung gemäss Art. 93 Ziff. 2 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 30 Abs. 2 SVG und Art. 31 Abs. 3 SVG zu einer Busse von Fr. 300.--. Das Obergericht des Kantons Aargau wies am 16. August 2010 die Berufung des Gebüssten ab. X. gelangte daraufhin ans Bundesgericht, welches seine Beschwerde ebenfalls abwies.
Für die Prävention entscheidende Erwägungen des Bundesgerichts
Hinsichtlich der Sicherung von in Personenwagen transportierten Haustieren stellen das Strassenverkehrsgesetz, die Verkehrsregelnverordnung sowie das Tierschutzgesetz vom 16. Dezember 2005 (TSchG; SR 455) keine besonderen Bestimmungen auf. Lediglich für den gewerbsmässigen Tiertransport sowie für den Transport von Tieren auf Fahr- und Motorrädern finden sich spezielle Vorschriften (Art. 15 Abs. 2 TSchG mit Verweis auf die Tierschutzverordnung vom 23. April 2008; SR 455.1; Art. 74 Abs. 3 VRV). Nicht anwendbar für Tiere ist die Gurtentragpflicht nach Art. 57 Abs. 5 lit. a SVG i.V.m. Art. 3a Abs. 1 VRV. Diese bezieht sich ausschliesslich auf Fahrzeuginsassen bzw. Führer und mitfahrende Personen, d.h. auf Menschen. Dies bedeutet nicht, dass eine gesetzliche Regelung fehlt und eine echte Gesetzeslücke in Bezug auf die Sicherung von Tieren in Personenwagen vorliegt. Das Strassenverkehrsgesetz zieht für Tiere die für Sachen geltenden Vorschriften heran. Es stellt auf den Rechtsbegriff der Sache ab, soweit das Gesetz keine speziellen Regelungen kennt (Art. 102 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 110 Abs. 3bis StGB), auch wenn Tiere keine Sachen sind (Art. 641a ZGB). Für die Frage der Sicherung von Haustieren sind die allgemeinen, für die Ladung ("Sachen") geltenden Gesetzesvorschriften anzuwenden.
Die Ladung ist so anzubringen, dass sie niemanden gefährdet oder belästigt und nicht herunterfallen kann (Art. 30 Abs. 2 Satz 2 SVG). Der Führer hat dafür zu sorgen, dass er weder durch die Ladung noch auf andere Weise behindert wird (Art. 31 Abs. 3 Satz 1 SVG sowie Art. 57 Abs. 1 VRV). Nach Art. 93 Ziff. 2 SVG wird mit Busse bestraft, wer ein Fahrzeug führt, von dem er weiss oder bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit wissen kann, dass es den Vorschriften nicht entspricht. Diese Bestimmung sanktioniert auch den Fahrzeuglenker, dessen Ladung sich in nicht vorschriftsgemässem Zustand befindet (Art. 57 Abs. 1 erste Hälfte VRV; vgl. Urteil 6B_1099/2009 vom 16. Februar 2010 E. 3.1 mit Hinweisen).
Die Katze des Beschwerdeführers, welche sich anlässlich der Polizeikontrolle ungesichert auf dem Armaturenbrett vor dem Lenkrad befand, behinderte dessen Sicht als Fahrzeuglenker. Es bestand zudem die Gefahr, dass sie bei einem Bremsmanöver herunterfiel oder den Beschwerdeführer anderweitig störte, etwa indem sie im Fahrzeug herumlief. Unbehelflich sind die Ausführungen des Beschwerdeführers, er dürfe die Katze nicht wie eine Sache "festzurren", ansonsten er das Tierschutzgesetz verletze. Die Katze muss tiergerecht gesichert werden, beispielsweise in einer am Fahrzeugsitz fixierten Transportbox. An der Sache vorbei geht seine Argumentation, die Katze dürfe auf Motor- und Fahrrädern unangebunden in einem offenen Korb bzw. im Motorfahrzeug auf dem Schoss eines Passagiers transportiert werden, denn ein solcher Fall liegt nicht vor. Der Beschwerdeführer erfüllt den objektiven Tatbestand des Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs nach Art. 93 Ziff. 2 SVG.
Das Verschulden des Beschwerdeführers ist nicht vergleichbar mit demjenigen beim Nichttragen der Sicherheitsgurte. Sein Verhalten beschränkte sich nicht auf eine Selbstgefährdung, sondern stellte auch ein Risiko für andere Verkehrsteilnehmer dar. So wäre es denkbar gewesen, dass er eine Kollision mit anderen Fahrzeugen verursacht, während er auf seine freilaufende Katze achtet. Die von der Vorinstanz ausgesprochene Busse von Fr. 300.-- ist angesichts der konkreten Tatumstände nicht zu beanstanden.
Die BFU-Sammlung von Bundesgerichtsentscheiden
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