Urteil vom: 6. Juni 2012
Prozessnummer: 1C_110/2011

Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung setzt die Anordnung einer Kontrollfahrt ein auffälliges Fahrverhalten voraus. Erforderlich sind insoweit gravierende Fahrfehler, welche regelmässig auch strafrechtliche Konsequenzen, das heisst insbesondere Verurteilungen nach Art. 90 SVG, nach sich ziehen können. Dies ist etwa der Fall beim Verursachen mehrerer Unfälle innert kurzer Zeit (BGE 127 II 129), beim grundlosen Abkommen von der Fahrbahn mit Gegenverkehr und Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer (Urteil des Bundesgerichts 1C_422/2007 vom 9. Januar 2008) oder beim Missachten des Rechtsvortritts sowie mangelnder Aufmerksamkeit im Strassenverkehr (Urteil des Bundesgerichts 1C_47/2007 vom 2. Mai 2007).

Die Vorinstanz hat in tatsächlicher Hinsicht verbindlich festgestellt, dass der rapportierende Polizist die Fahrfähigkeit der Beschwerdeführerin nach dem rückwärts Einparken (noch) nicht in Zweifel gezogen hat, sondern dass ihn erst das anschliessende vorwärts Einparken hat aufmerken lassen. Dieses Manöver aber ist klaglos gelungen, sodass fraglich erscheint, ob insoweit überhaupt von einem Fahrfehler ausgegangen werden kann. Jedenfalls hat sich die Beschwerdeführerin beim Parkmanöver vom 16. Mai 2010 keine gravierenden Fahrfehler im Sinne der dargestellten bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Schulden kommen lassen. Die Vorinstanzen haben daher mit der Anordnung einer Kontrollfahrt das ihnen zustehenden Ermessen überschritten und Art. 29 VZV verletzt.

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