Urteil vom: 6. Juni 2016
Prozessnummer: 6B_26/2016

Sachverhalt
Im Juni 2014 lenkte X sein Auto auf der Überholspur der Autobahn, wo er kurz einnickte. Er geriet nach rechts auf den Normalstreifen und kollidierte dort seitlich mit einem Lieferwagen.

Prozessgeschichte
Von der Staatsanwaltschaft wurde X wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen à je 30 Franken und einer Busse von 300 Franken verurteilt. X erhob dagegen Einsprache. Der Amtsgerichtspräsident verurteilte X zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen à je 30 Franken und einer Busse von 300 Franken. Das Obergericht bestätigte das Urteil. X führte Beschwerde vor Bundesgericht, welches die Beschwerde abwies, soweit darauf einzutreten war. Dem Beschwerdeführer wurden ausserdem die Gerichtskosten von 1600 Franken auferlegt.

Für die Prävention entscheidende Erwägungen des Bundesgerichts

  • Das Obergericht hat zu Recht darauf geschlossen, dass X übermüdet war. Er hat bereits in der Erstbefragung eingeräumt, am Steuer eingeschlafen zu sein. Er habe zudem ausgesagt, bereits müde losgefahren zu sein. Bereits vor der letzten Raststätte vor dem Unfallort habe X zudem gegen Müdigkeit ankämpfen müssen. Es gibt damit keine Anhaltspunkte, dass andere medizinische Ursachen zu einer vorübergehenden Bewusstlosigkeit geführt haben.
  • Aufgrund des Sekundenschlafs war X zumindest im Zeitpunkt des Unfalls fahrunfähig. Eine zunehmende Ermüdung war unbestritten auch für X erkennbar und das Einnicken am Steuer damit voraussehbar. Denn bei einem gesunden und nicht aus anderen Gründen fahrunfähigen Fahrer kann Einschlafen am Steuer ohne vorher bemerkbare Ermüdungserscheinungen ausgeschlossen werden. Gemäss seinen Aussagen hat X seine Ermüdung bereits festgestellt, bevor er an der letzten Raststätte vor dem Unfallort vorbeigefahren ist. Trotzdem hat er die Fahrt nicht unterbrochen. Die Verurteilung des Obergerichts wegen des Fahrens in fahrunfähigem Zustand nach Art. 91 SVG war deshalb nicht zu beanstanden.

  • Folgerungen bfu daraus

    • Verzichten Sie bei Müdigkeit auf das Lenken eines Fahrzeugs.
    • Nehmen Sie Anzeichen von Ermüdung ernst und legen Sie frühzeitig eine Pause ein.
    • Ein deutliches Zeichen für Übermüdung ist die Fixation des Blickes. So werden beispielsweise Blicke in den Innenspiegel oder auf den Tacho oder die Signalisation minimal. Oft wird das vorausfahrende Auto fixiert und der Blick wird verschwommen.

    Die BFU-Sammlung von Bundesgerichtsentscheiden

    Die Volltexte der Entscheide finden Sie auf der Website des Bundesgerichts:

    • Entscheide aus der amtlichen Sammlung finden Sie hier: Nach der Nummer des Entscheides suchen, die Sie bei unserer Zusammenfassung unter «Amtliche Sammlung» finden – z. B. 129 II 82.
    • Weitere Entscheide finden Sie hier: Nach der Prozessnummer suchen – z.B. 2A.249/2000.

    Die Volltextsuche kantonaler Entscheide finden Sie auf den kantonalen Websites.

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