Urteil vom: 17. August 2006
Prozessnummer: 6P.151/2005
Im Juni 2001 wollte A mit seinem Segelflugzeug einen Flug absolvieren. Er löste seine DG-600 vom sie schleppenden Flugzeug und machte darauf eine Umkehrkurve nach links. Dann flog er geradeaus in südwestlicher Richtung. Plötzlich flog ein anderes Segelflugzeug (ASK 21) von rechts – in leicht aufgestellter und leichter Rechts-Querlage – unmittelbar vor die DG 600. Es kam zur Kollision und beide Segelflugzeuge stürzten ab. A konnte sich mit dem Fallschirm retten und erlitt bei der Landung einen Unterschenkelbruch. Die zwei Insassen der ASK 21 starben beim Absturz. Der Zusammenstoss ereignete sich gegen Mittag, als sich in der Umgebung des Flugplatzes bereits sieben Segelflugzeuge in der Luft befanden. A hatte die ASK 21 beim Steigflug nicht gesehen. Der Pilot, der die DG-600 hinaufgeschleppt hatte, war zwar beim Aufstieg einem Segelflugzeug ausgewichen. Er konnte sich aber nicht erinnern, die ASK 21 während des Schleppens gesehen zu haben.
Die Staatsanwaltschaft klagte A wegen mehrfacher fahrlässiger Tötung gemäss Art. 117 StGB (Strafgesetzbuch) an. Sie warf ihm vor, den eng besetzten Luftraum beim sich Einfügen nicht mit genügend Sorgfalt beobachtet und das von rechts nahende (und deshalb vortrittsberechtigte Segelflugzeug) nicht gesehen zu haben. Zudem habe er den nötigen Abstand nicht eingehalten. Das kantonal erstinstanzliche Gericht sprach A von dieser Anklage frei. Auf Beschwerde der zwei hinterbliebenen Kinder und der Witwe des einen Unfallopfers sowie der Staatsanwaltschaft hin bestätigte das kantonale Obergericht den Freispruch. Die Hinterbliebenen des Unfallopfers akzeptierten den Entscheid nicht und brachten den Fall vor Bundesgericht. Dieses wies die Beschwerde aus folgenden Gründen ab:
Das Obergericht war aufgrund der Würdigung der Beweismittel zum Schluss gelangt, dass der genaue Hergang der Kollision der Segelflugzeuge nicht ermittelt werden könne. Es könne nicht gesagt werden, wo sich die ASK 21 beim Ausklinken der DG-600 genau befunden habe. Daher sei es nicht erwiesen, dass A die ASK 21 vor dem Zusammenstoss hätte sehen und ihr hätte ausweichen können. Ausserdem gebe es bei der DG-600 tote Winkel und es stehe nicht fest, dass sich die ASK 21 nicht in einem solchen befunden habe. Schliesslich sei es möglich, dass die Sicht durch herunterhängende Wolkenfetzen beeinträchtigt gewesen sei.
Entgegen der Meinung der Beschwerdeführer konnte dem Obergericht weder Willkür in der Beweiswürdigung noch die Verletzung der Unschuldsvermutung vorgeworfen werden: Die Vorinstanz sei aus sachlichen Gründen, insbesondere den Ausführungen im Schlussbericht des Büros für Flugunfalluntersuchungen, zum Ergebnis gelangt, dass der Flugverlauf der ASK 21 und deren Sichtbarkeit für A nicht zweifelsfrei ermittelt werden könne, hielt das Bundesgericht fest. Im Übrigen sei es nicht unhaltbar, wenn das Obergericht eine Sichtbehinderung durch herunterhängende Wolkenfetzen in Betracht ziehe.
Damit schützte das Bundesgericht das kantonale Urteil. A war zu Recht vom Vorwurf der mehrfachen fahrlässigen Tötung freigesprochen worden.
(Prozess-Nr. des Bundesgerichts 6P.151/2005)
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