Urteil vom: 5. Juni 1964
Amtliche Sammlung: BGE 90 IV 86
Auf Verzweigungen von Nebenstrassen bleibt es bei der Regel, dass der von rechts kommende Fahrer den Vortritt hat, mögen die sich kreuzenden Strassen noch so unterschiedlichen Verkehr aufweisen.
Der Vortrittsberechtigte hat sich zumindest durch einen raschen Blick auch nach links zu vergewissern, dass er freie Fahrt habe, und zwar muss dies in einem Zeitpunkt geschehen, in dem er sich diese Sicherheit wirklich verschaffen kann.
Auf Fahrer, die gleichzeitig von links kommen, sein Fahrzeug aber sehen können, bevor sie die Strassenverzweigung erreichen, braucht er weiter keine besondere Rücksicht zu nehmen.
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