Urteil vom: 1. Februar 2007
Prozessnummer: U 96/06
Der damals 31-jährige X hatte im Jahr 2002 beim Fussballspiel einen Meniskusriss im rechten Knie erlitten. Dieser war operativ und physiotherapeutisch behandelt worden und sieben Monate später war das Knie von einem Arzt als unauffällig bewertet worden. Ende August 2004 verletzte sich X beim Fussballspiel erneut am rechten Knie. Im Oktober 2004 wurde das vordere Kreuzband operativ rekonstruiert. Die Unfallversicherung von X weigerte sich, die damit zusammenhängenden Kosten zu übernehmen, weil X sich den Kreuzbandriss schon früher zugezogen habe. Im Dezember 2005 wurde sie vom kantonalen Verwaltungsgericht in Gutheissung einer Beschwerde von X dazu verpflichtet, die gesetzlichen Leistungen aus dem Unfall beim Fussballspiel auch nach der Operation zu erbringen. Dagegen beschwerte sich die Versicherung vergeblich vor Bundesgericht.
Strittig war im vorliegenden Fall der Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall beim Fussballspiel im Sommer 2004 und dem Kreuzbandriss: Aus den Akten des früheren Unfallversicherers ging zwar klar hervor, dass X sich das Kreuzband schon früher einmal, allenfalls teilweise, und nicht erst beim Unfall im August 2004 gerissen hatte. Doch nach der Rechtsprechung ist der natürliche Kausalzusammenhang bereits dann gegeben, wenn der Unfall bloss die Teilursache einer bestimmten gesundheitlichen Störung bildet.
Im vorliegenden Fall sei aktenkundig, dass das rechte Knie nach der Operation am Meniskus und der Physiotherapie unauffällig gewesen sei, erwog das Bundesgericht. Die Instabilität des fraglichen Knies sei erst nach dem Trauma beim Fussballspiel im August 2004 aufgetreten. Ob dieses Trauma den Kreuzbandriss verursacht habe oder dadurch der bereits bestehende Vorzustand nur zum Vorschein gebracht worden sei, sei irrelevant. Das rechte Knie habe nur durch eine Rekonstruktion des Kreuzbands, d. h. durch die Operation im Oktober 2004, stabilisiert werden können. Deshalb bleibe die Unfallversicherung auch über diesen Zeitpunkt hinaus leistungspflichtig. Damit bestätigte das Bundesgericht den Entscheid der Vorinstanz und wies die Beschwerde der Unfallversicherung ab.
(Prozess-Nr. des Bundesgerichts U 96/06)
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