Urteil vom: 5. Februar 2002
Prozessnummer: 6S.728/2001
Im Rahmen eines Skifestes bot A begleitete Gleitschirmflüge – sog. Tandemflüge – an. Zusammen mit einem Passagier landete A auf dem Landeplatz, der in der Nähe eines Restaurants im Skigebiet mit farbigen Kegeln ausgesteckt war. Zu diesem Zeitpunkt fuhr W mit seinen Skiern in der Hocke talwärts. W erkannte den landenden Gleitschirm zu spät, verfing sich in dessen Leinen und stürzte. Dabei zog sich W Schürfwunden im Gesicht zu und verstauchte sich einen Finger. Die letzte kantonale Instanz erklärte A der Widerhandlung gegen die Luftfahrtgesetzgebung schuldig und verurteilte ihn zu einer Busse von Fr. 500.-.D
as Bundesgericht wies eine dagegen von A eingereichte Nichtigkeitsbeschwerde ab.
Gemäss Art. 90 LFG (Bundesgesetz über die Luftfahrt) wird ein Kommandant eines Luftfahrzeugs, der während eines Fluges die gesetzlichen Vorschriften oder anerkannten Regeln des Verkehrs vorsätzlich missachtet und dadurch wissentlich Leib und Gut Dritter auf der Erdoberfläche in Gefahr bringt, mit Gefängnis bis zu drei Jahren bestraft. Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Gefängnis bis zu sechs Monaten oder Busse bis zu Fr. 10'000.-. Gemäss der hier auf A als Gleitschirmpiloten anwendbaren Verordnung über Luftfahrzeuge besonderer Kategorien (VLK) sind Starts und Landungen von Hängegleitern auf öffentlichen Strassen und Skipisten untersagt. Gemäss Bundesgericht musste der Gleitschirmpilot A die Normen über die zulässigen Landeplätze kennen und sie bei seinen Flügen einhalten. Er habe sich dabei nicht einfach auf den Befund eines Hilfspistenpatrouilleurs verlassen dürfen, der den von ihm benutzten Landeplatz tags zuvor inspiziert und von der Pistensicherheit her als in Ordnung befunden hatte. A habe zudem den Landeplatz selber eingerichtet. Dabei hätte er ohne weiteres erkennen können, dass am fraglichen Ort mit den getroffenen Vorrichtungen die luftverkehrsrechtlichen Vorschriften nicht eingehalten waren. A habe sich somit pflichtwidrig unvorsichtig verhalten und sich der fahrlässigen Verletzung des Luftfahrtgesetzes schuldig gemacht.
(Prozess-Nr. des Bundesgerichts 6S.728/2001)
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