Urteil vom: 28. Dezember 2006
Prozessnummer: 6 P.141/2006
Amtliche Sammlung: 133 IV 1
Sachverhalt
Am 1.2.2004, um 05.50 Uhr, kam es auf der Autobahn zu einer seitlichen Kollision zwischen dem mit einer Geschwindigkeit von 120–130 km/h überholenden Personenwagen von X und dem Personenwagen von A. Diese Kollision wurde von X absichtlich herbeigeführt. Er wollte sich am Beifahrer von A für einen Schlag gegen den Kopf rächen, den er sich einige Zeit vorher in dieser Nacht während einer Schlägerei in einem Lokal eingehandelt hatte. Infolge der seitlichen Kollision gerieten beide Fahrzeuge ins Schleudern, doch konnten ihre Lenker sie auffangen. Verletzt wurde niemand. Es gab nur Sachschaden.
Prozessgeschichte
Kantonal letztinstanzlich wurde X am 6.4.2006 wegen versuchter vorsätzlicher Tötung, grober Verkehrsregelverletzung und pflichtwidrigen Verhaltens nach einem Verkehrsunfall zu 4 1/2 Jahren Zuchthaus verurteilt. X gelangte ans Bundesgericht, da er mit dem Schuldspruch wegen versuchter vorsätzlicher Tötung nicht einverstanden war.
Das Bundesgericht hiess sowohl die staatsrechtliche Beschwerde als auch die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde von X gut.
Für die Prävention entscheidende Erwägungen des Bundesgerichts<br>
Laut Einvernahmeprotokoll der Polizei hatte X eingestanden, den Tod von Menschen in Kauf genommen zu haben, was gemäss Rechtsprechung als Eventualvorsatz gewertet wird. Gemäss Bundesgericht durfte jedoch diese Folgerung im konkreten Fall nicht gezogen werden, da X – der damals nicht anwaltlich vertreten war und über nicht sehr grosse Deutschkenntnisse verfügte – die Tragweite seiner Aussage nicht habe abschätzen können. Das vorinstanzliche Urteil sei daher willkürlich, soweit darin aus den Aussagen von X in der polizeilichen Einvernahme der Schluss gezogen wurde, dieser habe mit Eventualvorsatz gehandelt.
Die kantonale Vorinstanz war indes auch unabhängig von der fraglichen Aussage zum Schluss gelangt, das Manöver sei derart halsbrecherisch gewesen, dass X die Möglichkeit einer Tötung in Kauf genommen haben müsse. Das Bundesgericht folgte dieser Einschätzung ebenfalls nicht. Bei der von X herbeigeführten seitlichen Kollision habe es zwar zweifellos nahegelegen, dass das gerammte Auto von A irgendwie ins Schleudern gerate. Der weitere Verlauf des Geschehens sei aber offen gewesen. Es sei zwar möglich gewesen, dass der ins Schleudern geratene Personenwagen aus irgendwelchen Gründen nicht stabilisiert hätte werden können und dass es daher zu einem Unfall mit schwerwiegenden Konsequenzen einschliesslich Todesfolgen gekommen wäre. Aber es könne nicht gesagt werden, ein solcher Verlauf der Ereignisse habe sich X als so wahrscheinlich aufgedrängt, dass aus diesem Grund sein Verhalten – die Herbeiführung der seitlichen Kollision – vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Tötungserfolgs im Falle seines Eintritts gewertet werden könne. Im vorliegenden Fall habe – im Unterschied z. B. zur Situation von BGE 130 IV 58 – die reelle Möglichkeit bestanden, dass das ins Schleudern geratene Fahrzeug, wie es tatsächlich geschah, etwa durch eine zweckmässige Reaktion beziehungsweise durch fahrerisches Geschick des Lenkers auf dem geraden und ebenen Streckenabschnitt der Autobahn habe stabilisiert und dadurch ein Unfall mit schwerwiegenden Konsequenzen einschliesslich Todesfolgen verhindert werden können. Somit habe X darauf vertrauen können, dass sich die Gefahr von Todesfolgen nicht verwirkliche.
Daher habe X in Bezug auf allfällige Todesfolgen nicht mit Eventualvorsatz gehandelt. Seine Verurteilung wegen versuchter vorsätzlicher Tötung verstosse demnach gegen Bundesrecht. Er habe jedoch durch sein Verhalten den Tatbestand der Gefährdung des Lebens im Sinn von Art. 129 StGB (Strafgesetzbuch) erfüllt.
Die BFU-Sammlung von Bundesgerichtsentscheiden
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