Urteil vom: 1. Mai 2015
Prozessnummer: 1C_61/2015
Sachverhalt
Motorradfahrer A. konnte bei nasser Fahrbahn nicht rechtzeitig bremsen und kollidierte mit einem Kleinbus, der sich bereits im Kreisel befand. Er hatte wegen der Witterungsverhältnisse (leicht verspritztes Helmvisier) und wegen eines Maisfelds den Kleinbus zu spät gesehen.
Prozessgeschichte
Mit Strafbefehl wurde er wegen Nichtbeherrschens des Fahrzeugs zu einer Busse von Fr. 300.– verurteilt. Administrativrechtlich war die Qualifikation als mittelschwere Widerhandlung nicht zu beanstanden.
Für die Prävention entscheidende Erwägungen des Bundesgerichts
Gerade die ungünstigen Sichtverhältnisse hätten ihm Anlass zu erhöhter Aufmerksamkeit und entsprechender Minderung des Tempos sein müssen. Wenn A argumentiert, die Höchstgeschwindigkeit nicht überschritten zu haben, übersieht er, dass diese von vornherein nur unter günstigen Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen ausgefahren werden darf (Art. 4a Abs. 1 VRV). Vorliegend kommt hinzu, dass A auf einen Kreisel zufuhr, bei dessen Einfahrt ihm kein Vortritt zukam. Gemäss Art. 41b VRV muss der Fahrzeugführer vor der Einfahrt in einen Kreisverkehrsplatz die Geschwindigkeit mässigen und den im Kreis von links herannahenden Fahrzeugen den Vortritt lassen. Sein Tempo hätte A somit rechtzeitig drosseln müssen. Eine unangemessene Fahrweise beim Befahren eines Kreisels kann insbesondere Fahrradfahrer gefährden (WALTER/ACHERMANN STÜRMER/SCARAMUZZA/NIEMANN/CAVEGN, Fahrradverkehr, bfu-Sicherheitsdossier Nr. 08/2012, S. 256 f.).
Die nasse Fahrbahn, das verspritzte Visier und die aufgrund von Sträuchern und einem Maisfeld eingeschränkte Sicht hätten zudem Anlass für eine erhöhte Aufmerksamkeit sein müssen. Schwierige Verkehrsbedingungen setzen die geforderte Sorgfalt allgemein herauf (BERNHARD RÜTSCHE, in: Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, 2014, N. 75 zu Art. 16 SVG). A ist insofern zu widersprechen, wenn er sinngemäss behauptet, die Kollision sei das Resultat eines Zusammenspiels mehrerer unglücklicher Umstände gewesen.
Wenn A unter den genannten Umständen in einer Geschwindigkeit auf einen Kreisel zufuhr, die es ihm nicht erlaubte, rechtzeitig abzubremsen und eine Kollision mit einem vortrittsberechtigten Fahrzeug zu vermeiden, kann sein Verschulden nicht mehr als nur leicht qualifiziert werden. Seine Kritik am angefochtenen Entscheid ist deshalb auch in dieser Hinsicht unbegründet.
Die BFU-Sammlung von Bundesgerichtsentscheiden
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