Urteil vom: 8. April 1999
Prozessnummer: U 288/98

Im Rahmen eines Jugendskilagers wurde eine nächtliche Schlittenfahrt mit aufgeblasenen, profillosen Autoschläuchen durchgeführt. Ein flaches Stück unterhalb des hart gefrorenen, über 100 m langen Hanges war als Auslauf vorgesehen, in dessen Bereich die Jugendlichen hätten abbremsen sollen. Ein Lehrling verletzte sich schwer, da er derart in Geschwindigkeit geriet, dass er auf dem vorgesehenen Zielhang nicht mehr abbremsen konnte, einen Zaun durchbrach und einen Steilhang hinunter stürzte. Die Suva stufte das Verhalten des Lehrlings als Wagnis ein und kürzte ihre Leistungen aus der Nichtberufsunfallversicherung um 50%.

Das Eidgenössische Versicherungsgericht bestätigte diesen Entscheid. Das Schlitteln mit aufgeblasenen Autoschläuchen sei nicht von vornherein als absolutes, aber als relatives Wagnis einstufen im Sinne von Art. 39 UVG (Bundesgesetz über die Unfallversicherung). Es sei durchaus möglich, die Gefahren des Schlittelns mit Autoschläuchen auf ein vernünftiges Mass zu reduzieren. Dazu brauche es ein relativ flaches Gelände ohne Hindernisse, genügend Auslauf sowie eine geeignete Ausrüstung. Im konkreten Fall jedoch habe die verhängnisvolle Schlittenfahrt bei eingeschränkten Sichtverhältnissen und auf einer hart gefrorenen Schneedecke eines ungeeigneten Hangs stattgefunden. Dass sich der Lehrling auf ein solches Unternehmen eingelassen habe, sei leichtsinnig, ja verwegen gewesen.

(Prozess-Nr. des Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 288/98)

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