Urteil vom: 26. August 2014
Prozessnummer: 6B_515/2014
X. wurde wegen Überscheitens der Höchstgeschwindigkeit innerorts um 16 km/h zu einer Busse von Fr. 400.- verteilt. Er bestritt, den PW gelenkt zu haben, wollte aber den verantwortlichen Lenker nicht nennen. Er machte ohne weitere Angaben ein Zeugnisverweigerungsrecht geltend und behauptete, auf seine Einzelfirma seien rund 25 Fahrzeuge zugelassen.
Das Bundesgericht wies seine Beschwerde ab. Die Haltereigenschaft ist ein gewichtiges Indiz für die Täterschaft. Zudem dürfen bei der Beweiswürdigung das Radarfoto, das hier zwar nur eine Typenähnlichkeit belegte, wie auch das Aussageverhalten, das hier auf wenig Glaubwürdigkeit hinwies, mitberücksichtigt werden.
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