Urteil vom: 11. Januar 2007
Prozessnummer: 6A.53/2006
Amtliche Sammlung: 133 II 58
Sachverhalt
Am 9.7.2005, gegen 17.15 Uhr, fuhr X auf der Autobahn mit seinem Auto mit geringem Tempo ungefähr 200 m auf dem Pannenstreifen rechts an einer langsam fahrenden Fahrzeugkolonne vorbei. Diese Fahrzeugkolonne kam nur langsam voran wegen Bauarbeiten in einem Tunnel.
Prozessgeschichte
Vom Strafrichter wurde X deshalb zur Bezahlung einer Busse von Fr. 380.– verurteilt. In letzter kantonaler Instanz sprachen die Administrativbehörden wegen dieses Vorfalls eine blosse Verwarnung aus, nachdem die erste Instanz noch den Führerausweis für einen Monat entzogen hatte. Das kantonale Strassenverkehrsamt akzeptierte dies nicht und gelangte ans Bundesgericht.
Das Bundesgericht hiess die Beschwerde gut.
Für die Prävention entscheidende Erwägungen des Bundesgerichts
Vorab weist es darauf hin, dass auf diesen Fall die revidierten, seit 1.1.2005 geltenden Führerausweisentzugsbestimmungen des SVG (Strassenverkehrsgesetz) Anwendung finden.
Der Art. 35 Abs. 1 SVG enthält ein Verbot des Rechtsüberholens. Im konkreten Fall habe X den Pannenstreifen benutzt, um an den anderen Fahrzeugen vorbeizufahren. Der Pannenstreifen stelle aber nicht eine Fahrspur dar, sondern dürfe nur in den im Art. 36 Abs. 3 VRV (Verkehrsregelnverordnung) beschriebenen Fällen benutzt werden (Nothalte). Das fragliche Manöver von X könne nur als verbotenes Rechtsüberholen qualifiziert werden. Auch wenn X geltend mache, er habe nicht beabsichtigt, sich wieder in die Fahrzeugkolonne einzufügen, sondern er habe die Autobahn verlassen wollen, ändere dies nichts an dieser Beurteilung. Aus diesem Grund müsse geprüft werden, ob eine blosse Verwarnung oder ein Führerausweisentzug gerechtfertigt sei.
Das Verbot des Rechtsüberholens stellt nach Bundesgericht eine elementare Verkehrsregel dar, die im Hinblick auf die Sicherheit im Strassenverkehr und dessen geordnete Abwicklung zwingend zu beachten ist. Es verweist in diesem Zusammenhang auf den vergleichbaren Fall 6A.22/2005 (Urteil vom 31.5.2005). Das Verhalten von X könne insgesamt nicht mehr als leichte Widerhandlung im Sinn von Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG eingestuft werden. Die Aussprechung einer blossen Verwarnung verletze daher Bundesrecht. Die kantonale Vorinstanz müsse einen einmonatigen Führerausweisentzug für alle Kategorien und Unterkategorien aussprechen, mit Ausnahme der Spezialkategorien F, G und M.
Die BFU-Sammlung von Bundesgerichtsentscheiden
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