Urteil vom: 20. Februar 2015
Prozessnummer: 4A_489/2014

A. (Klägerin, Beschwerdeführerin) fuhr am Abend des 22. Februar 2005 gegen 18.45 Uhr in Begleitung ihrer Kollegin C. auf dem beleuchteten Nachtschlittelweg von U. Richtung V., A. sass hinter C. auf einem gemieteten Holzschlitten. In einer Rechtskurve im Bereich der Örtlichkeit W. verunfallten die beiden Mädchen, als sie vom Schlittelweg abkamen und über das am Rand der Piste angebrachte Stocknetz hinaus fuhren. Während C. nur leicht verletzt wurde, schlug A. mit dem Kopf an der Wand des sich dahinter befindlichen Stalles auf. Sie erlitt dabei ein schweres Schädelhirntrauma mit diffusen Blutungen, eine Milzverletzung, einen Bruch des rechten Daumens sowie eine Unterkühlung. Als Folge des Unfalls trug A. leichte neuropsychologische Funktionsstörungen mit verstärkter Ermüdbarkeit, verminderter Belastbarkeit und leichter Persönlichkeitsveränderung davon. Zudem leidet sie unter chronischen posttraumatischen Kopfschmerzen und Spannungskopfschmerzen.

Folgerungen:
- Der Unfall ereignete sich sieben Meter neben dem Pistenrand;
- Die SKUS- und SBS-Richtlinien können auch für Schlittler massgebend sein;
- Die Verkehrssicherungspflicht sei durch Bergbahnunternehmen nicht verletzt worden;

Volltext siehe hier.

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