Urteil vom: 17. Januar 2018
Prozessnummer: 1C_708/2017
Sachverhalt
A geriet am Steuer eines PW in eine Verkehrskontrolle. Da die Effekten nach Cannabis rochen, wurde eine Blut- und Urinprobe angeordnet. Er gab gegenüber der Polizei an, wöchentlich rund 10 - 12 Joints zu rauchen und ein bis zweimal pro Jahr ein bis zwei Gramm Kokain und Amphetamine einzunehmen; diese Rauschmittel konsumiere er seit rund 20 Jahren. Die Gutachter des Instituts für Rechtsmedizin des Kantonsspitals St. Gallen kamen aufgrund der gemessenen THC- und THC-COOH-Konzentrationen zum Schluss, A sei am Abend fahrunfähig gewesen und es bestehe der Verdacht auf einen mehr als gelegentlichen Cannabis-Konsum, weshalb aus verkehrsmedizinischer Sicht eine Fahreignungsabklärung indiziert sei.
Prozessgeschichte
Gestützt darauf entzog das Strassenverkehrsamt A den Führerausweis vorsorglich und machte das weitere administrativrechtliche Vorgehen vom Ergebnis einer Fahreignungsabklärung abhängig; einem allfälligen Rekurs entzog es die aufschiebende Wirkung. A wehrte sich dagegen vergeblich bis vor Bundesgericht.
Für die Prävention entscheidende Erwägungen des Bundesgerichts
A hat nicht dargelegt, inwiefern es verfassungswidrig sein soll, dass ihm der Führerausweis vorsorglich entzogen wurde. Dieser vorsorgliche Führerausweisentzug erfolgte aufgrund der Aussagen von A gegenüber der Polizei, die durch die Auswertung der Blutprobe gestützt wurden. Deshalb ist davon auszugehen, dass A praktisch täglich ein bis zwei Joints raucht und gelegentlich weitere Rauschmittel konsumiert. Damit steht seine Fahreignung offensichtlich in Frage.
Auch aus Sicht Bundesgericht ist in dieser Situation ein vorsorglicher Führerausweisentzug rechtlich korrekt – im Interesse der Verkehrssicherheit.
Die BFU-Sammlung von Bundesgerichtsentscheiden
Die Volltexte der Entscheide finden Sie auf der Website des Bundesgerichts:
- Entscheide aus der amtlichen Sammlung finden Sie hier: Nach der Nummer des Entscheides suchen, die Sie bei unserer Zusammenfassung unter «Amtliche Sammlung» finden – z. B. 129 II 82.
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Die Volltextsuche kantonaler Entscheide finden Sie auf den kantonalen Websites.