Urteil vom: 24. September 2009
Prozessnummer: 6B_666/2009

Das Schreiben eines SMS am Steuer wurde durch das Bundesgericht im Jahr 2009 als grobe Verkehrsregelverletzung eingestuft, welche gemäss Art. 90 Ziffer 2 Strassenverkehrsgesetz mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft werden kann

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