Urteil vom: 26. September 1996
Prozessnummer: 122 IV 303
X. ist Primarlehrer in Wädenswil. Mit seiner sechsten Klasse beabsichtigte er, im Mai 1992 ein Klassenlager in Schwende (Appenzell I.Rh.) durchzuführen. Am 19. Mai, dem ersten Lagertag, fuhren er, seine rund zwanzig Schüler und eine erwachsene Begleitperson mit der Bahn auf den Hohen Kasten. Von dort aus begaben sie sich auf den geologischen Wanderweg und wanderten zur Staubern, wo sie das Mittagessen aus dem Rucksack einnahmen. Danach setzten sie um ca. 13.00 Uhr die Bergtour auf dem Wanderweg in Richtung Furgglen fort. Die Begleitperson ging etwa in der Mitte und X. am Schluss der Schulklasse. Wenige Meter nach dem Restaurant Staubern mussten sie zunächst ein kleineres, dann ein grösseres und schliesslich nochmals ein kleines Schneefeld überqueren. Auf dem dritten Schneefeld rutschte der ungefähr an der siebenten Stelle gehende Schüler V. aus. Er überschlug sich und stürzte weiter unten über eine Felswand. Dabei zog er sich tödliche Verletzungen zu.
Das Bundesgericht führte aus, dass insbesondere bei Kindern von vornherein nicht gesagt werden kann, die Sorgfaltspflicht sei erfüllt, wer eine Tour sorgfältig vorbereite und die Teilnehmer richtig instruiere. Vielmehr sind die Verhältnise vor Ort fortlaufend zu beurteilen und die notwendigen Verhaltens- und Sicherheitsanweisungen zu erteilen. Der Lehrer hätte zudem die Schwierigkeiten des offensichtlich überforderten Schülers V erkennen und entsprechend reagieren können.
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