Urteil vom: 26. September 2003
Prozessnummer: 6S.286/2003
X wurde vorgeworfen, auf dem Vorplatz bzw. auf der Zufahrt zu einem Mehrfamilienhaus mit seinem Personenwagen in angetrunkenem Zustand (Blutalkoholkonzentration [BAK] von mindestens 2,12 Promille) einige Meter weit gefahren zu sein. Dafür wurde er zweitinstanzlich zu einer – unbedingt vollziehbaren – Gefängnisstrafe von 6 Monaten verurteilt.
Die beiden von X dagegen erhobenen Beschwerden (staatsrechtliche Beschwerde und Nichtigkeitsbeschwerde) wurden vom Bundesgericht abgewiesen.
Ausgehend von den tatsächlichen Feststellungen des kantonalen Gerichts kam das Bundesgericht zu folgenden Schlüssen:
Die Verkehrsfläche sei eine öffentliche Strasse, da sie auch von Personen befahren werde, die als „Besucher“ ein für sie bestimmtes Parkfeld benutzen dürfen. Daher seien das Strassenverkehrsgesetz und die gestützt darauf erlassenen Verordnungen anwendbar.
Die Annahme einer eventualvorsätzlichen Trunkenheitsfahrt verletze Bundesrecht nicht, da X in Kauf genommen hatte, mit mehr als 0,8 Promille Alkohol im Blut Auto zu fahren. Die Tatsache, dass er schon während des Alkoholkonsums damit rechnete, danach ein Motorfahrzeug zu lenken, berühre nicht die Frage des Vorsatzes, sondern sei für das Mass des Verschuldens wesentlich.
Daraus folgt: Wer auswärts Alkohol zu konsumieren beginnt, obwohl er aufgrund der Umstände damit rechnet, dass er anschliessend nach Hause fahren wird, und nach dem Konsum einer Flasche Wein (7 dl) in sein Auto steigt und losfährt, nimmt zumindest in Kauf, infolge des konsumierten Alkohols eine den zulässigen Grenzwert übersteigende BAK aufzuweisen.
(Prozess-Nr. des Bundesgerichts 6S.286/2003)
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