Urteil vom: 10. Februar 1999
Prozessnummer: 6P.173/1998

D fuhr innerorts mit einem Kleinbus mit 50-60 km/h. Als er sich einem Fussgängerstreifen näherte, kam von rechts aus einem Fussweg ein noch nicht sechsjähriger Knabe auf seinem Kindervelo mit Stützrädern gefahren. Das Kind fuhr ungebremst und ohne sich umzusehen auf den Fussgängerstreifen. Trotz einer Vollbremsung konnte D nicht verhindern, dass der Knabe vom vorderen linken Bereich seines Wagens erfasst und gegen den Inselschutzpfosten in der Mitte des Fussgängerstreifens geschleudert wurde. Das Kind erlitt tödliche Kopfverletzungen. D wurde vom Vorwurf der fahrlässigen Tötung freigesprochen. Das Bundesgericht wies die Beschwerde der Angehörigen des Opfers ab.

Als D auf den Fussgängerstreifen zufuhr, befanden sich weder auf dem Streifen noch in dessen Nähe Fussgänger. Nach dem verbindlich festgestellten Sachverhalt konnte D das Opfer nicht rechtzeitig wahrnehmen. Aus diesen Gründen und angesichts der günstigen Strassen- und Verkehrsverhältnisse hätte kein Anlass bestanden, besondere Vorsicht zu üben und namentlich die Geschwindigkeit herabzusetzen. Mit dem konkreten Fehlverhalten des Kindes habe er nicht rechnen müssen. Es könne ihm schliesslich kein Vorwurf gemacht werden, dass er mit seinem infolge der Notbremsung nicht mehr steuerbaren Fahrzeug nicht ausweichen konnte.

(Prozess-Nr. des Bundesgerichtes 6P.173/1998)

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