Urteil vom: 1. Februar 2005
Prozessnummer: U 313/04

Am 1.4.2002 fuhr H auf einer markierten, aber nicht präparierten Piste Ski. Als sie im hügeligen Gelände nach einem Sprung unsanft auf beiden Beinen in einer Mulde landete, wurde ihr Kopf nach vorne geschleudert. Die Folge war eine Distorsion der Halswirbelsäule, was trotz Physiotherapie zur Arbeitsunfähigkeit von H führte. Mit der Begründung, dass weder ein Unfall noch eine unfallähnliche Körperschädigung gegeben sei, lehnte die Unfallversicherung von H den Anspruch auf Versicherungsleistungen ab. Die dagegen erhobene Einsprache wies sie ebenfalls ab, worauf H beim kantonalen Verwaltungsgericht Beschwerde einreichte und die Ausrichtung der gesetzlichen Leistungen beantragte. Die zweite Instanz stufte den Vorfall als Unfall ein und hiess die Beschwerde gut. Die Unfallversicherung beantragte beim Eidgenössischen Versicherungsgericht die Aufhebung des kantonalen Entscheids.

Der Vorfall hatte sich vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ereignet. Zu beurteilen war deshalb, ob es sich um einen Unfall gemäss Art. 9 UVV (Verordnung über die Unfallversicherung) handelt, also eine plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper. Das Eidgenössische Versicherungsgericht hiess die Verwaltungsgerichtsbeschwerde der Unfallversicherung nach eingehender Prüfung mit folgender Begründung gut: Ohne besondere Vorkommnisse seien bei einer Sportverletzung das Merkmal der Ungewöhnlichkeit und damit das Vorliegen eines Unfalls zu verneinen. H sei bei der fraglichen Abfahrt weder ausgeglitten noch gestürzt. In der Kompression, die bei der Landung in der Mulde stattgefunden habe, lasse sich weder eine sinnfällige Überanstrengung noch etwas Programmwidriges erblicken. Beim Befahren von unpräparierten Pisten in alpinem Gelände müsse mit Hügeln, Mulden und Gräben gerechnet werden. Auf solchen Pisten sei der Verlauf von Geländeunebenheiten oft nicht genau voraussehbar und Schneeansammlungen seien nichts Aussergewöhnliches. Ein Skifahrer nehme deshalb in Kauf, unerwartet im weichen Schnee hängen zu bleiben oder einzustecken, was zu einem unsanften Abbremsen mit dem entsprechenden Einwirken physikalischer Kräfte auf den Körper führen könne.

H habe die Bodenwelle absichtlich und mit vollem Wissen um die Konsistenz frühlingshafter Schneeverhältnisse übersprungen. Zwar sei beim Landen in der Mulde eine sinnvolle Veränderung zwischen menschlichem Körper und Aussenwelt eingetreten, indem die Versicherte durch die Bremswirkung in die Hocke nach vorwärts gepresst wurde und ihre Halswirbelsäule den entsprechenden Kräften ausgesetzt war. Da die Halswirbelsäulen-Distorsion jedoch weder durch ein objektiv unvorhersehbares, noch sonstwie wie abnormes Verhalten verursacht wurde, fehle es an einer unfallrelevanten Fremdeinwirkung auf die Wirbelsäule von H. Ungewöhnlich in unfallversicherungsrechtlicher Hinsicht sei lediglich die durch das abrupte Abbremsen beim Landen in der Mulde verursachte schädigende Einwirkung auf die Halswirbelsäule. Weil sich aber das Merkmal der Ungewöhnlichkeit auf den äusseren Faktor beziehe, liege kein Unfall vor. Auch der Umstand, dass H die auf ihren Körper wirkenden Kräfte subjektiv als besonders heftige und schmerzhafte Vorwärtsbewegung des Kopfes empfunden habe, vermöge keine objektive Ungewöhnlichkeit zu begründen. Entgegen der Ansicht von H stelle das Anprallen und Steckenbleiben im Gegenhang keinen ungewöhnlichen Faktor dar. Die geübte Skifahrerin habe die Situation rechtzeitig erkannt und den Bewegungsablauf den Verhältnissen angepasst, indem sie sich in Vorlage begab. Ein Aufprall oder eine unkoordinierte Bewegung, so das Eidgenössische Versicherungsgericht, habe nicht stattgefunden. Es verhalte sich ähnlich wie beim Autofahrer, der eine Vollbremsung einleiten müsse, wobei das völlig unerwartete Abbremsen bei Autofahrten auch nicht aussergewöhnlich sei. In solchen Situationen, in denen der Bewegungsablauf möglicherweise stark intensiviert werde, sei nichts Ungewöhnliches zu erblicken, wenn nicht etwas Besonderes wie z. B. ein Zusammenstoss hinzutrete.

Das Eidgenössische Versicherungsgericht hob den Entscheid der Vorinstanz auf. H hatte somit keinen Anspruch auf Leistungen der Unfallversicherung.

(Prozess-Nr. des Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 313/04)

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