Urteil vom: 12. Mai 2004
Prozessnummer: 6S.42/2004
X streifte auf der Autobahn einen Personenwagen, der nach einem Unfall quer auf dem zweiten Überholstreifen der Autobahn stillstand. Nach der Kollision trank er vor dem Eintreffen der Polizei aus einer mitgeführten Petflasche ein im Geschmack Whisky-Cola ähnliches, alkoholhaltiges Mischgetränk. Die leere Flasche warf er weg. Sie konnte nicht gefunden werden. Die Analyse der abgenommenen Blutprobe ergab für den Unfallzeitpunkt ohne Abzug des behaupteten Nachtrunks eine Blutalkoholkonzentration (BAK) von mindestens 0,63 Gewichtspromille.
X wurde kantonal letztinstanzlich vom Vorwurf der Vereitelung der Blutprobe freigesprochen. Das von der Staatsanwaltschaft angerufene Bundesgericht hob diesen Freispruch auf.
Der Konsum von alkoholischen Getränken nach einem Ereignis, das Anlass zur Anordnung einer Blutprobe geben kann, das heisst der so genannte Nachtrunk, ist unabhängig vom Bestehen einer Melde- und Mitwirkungspflicht (Art. 51 Abs. 3 SVG [Strassenverkehrsgesetz], Art. 56 Abs. 2 VRV [Verkehrsregelnverordnung]) und deren Missachtung eine unter dem Gesichtspunkt von Art. 91 Abs. 3 SVG (Fassung bis Ende 2004) relevante Tathandlung. Er erfüllt den Tatbestand der Vereitelung einer Blutprobe, wenn die Anordnung einer solchen sehr wahrscheinlich war, der Betroffene die hohe Wahrscheinlichkeit der Anordnung einer Blutprobe erkannte und in Kauf nahm, dass durch den Nachtrunk die zuverlässige Ermittlung der BAK im massgebenden Zeitpunkt mittels Analyse einer Blutprobe in relevanter Weise verunmöglicht wird. Wurde durch den Nachtrunk die Ermittlung der BAK nicht in relevanter Weise verunmöglicht, so kommt, falls die genannten übrigen Voraussetzungen erfüllt sind, eine Verurteilung des Betroffenen wegen versuchter Vereitelung einer Blutprobe in Betracht. Der Umstand, dass der Fahrzeuglenker auch ohne Abzug des angeblich nach dem Unfall konsumierten Alkohols eine BAK von deutlich weniger als 0,8 Gewichtspromille aufwies, schliesst eine Verurteilung wegen versuchter Vereitelung einer Blutprobe nicht aus.
(Prozess-Nr. des Bundesgerichts 6S.42/2004)
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