Urteil vom: 14. September 2016
Prozessnummer: 1C_146/2016

Sachverhalt
Am 8. Januar 2015 entzog das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern (SVSA) A. wegen des Verdachts auf Trunksucht bzw. charakterlicher Nichteignung den Führerausweis auf unbestimmte Zeit (Sicherungsentzug). Am 26. Januar 2015 stellte A. ein Wiederzulassungsgesuch und unterzog sich in der Folge einer Fahreignungsuntersuchung durch das Institut für forensische Psychiatrie und Psychotherapie (IFPP) Langenthal. Dieses erstattete sein Gutachten am 16. Juni 2015 und verneinte darin die Fahreignung von A.________ wegen Trunksucht im strassenverkehrsrechtlichen Sinn.

Prozessgeschichte
Gestützt darauf verweigerte das Verkehrsamt (SVSA) mit Verfügung vom 9. Juli 2015 die Wiederzulassung. Dagegen beschwerte sich A. bei der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführern (Rekurskommission). Diese wies sein Rechtsmittel ab. Sie kam zum Schluss, bei A. habe jedenfalls bis in den Januar 2015 hinein ein Trinkverhalten vorgelegen, das eine Fahreignung ausschliesse. Inzwischen habe er seinen Alkoholkonsum stark reduziert, doch sei die seither vergangene Zeitspanne zu kurz, um die Fahreignung im gegenwärtigen Zeitpunkt zu bejahen.

Gegen diesen Entscheid erhob A. beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Er ersucht um Aufhebung der vorinstanzlichen Entscheide und um Wiederzulassung zum motorisierten Strassenverkehr. Das Bundesgericht hat diese Beschwerde abgewiesen.

Für die Prävention entscheidende Erwägungen des Bundesgerichts
Nach den für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlichen vorinstanzlichen Feststellungen wurde A der Führerausweis bisher drei Mal wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand entzogen, nämlich in den Jahren 2004, 2011 und 2013, wobei jeweils eine Blutalkoholkonzentration von zwischen 1,61 und 1,83 Gewichtspromille gemessen wurde; die dritte Trunkenheitsfahrt führte - nachdem sich A der angeordneten Fahreignungsuntersuchung nicht unterzogen hatte - zum Entzug auf unbestimmte Zeit, der dem vorliegenden Verfahren zugrunde liegt. Im März 2015 erfolgte dann eine Eignungsabklärung durch eine Fachstelle (IFPP). Wie die Vorinstanz erwogen hat, hält das Gutachten fest, bei A habe eine "phasenweise übermässige Substanzeinnahme vorgelegen", und er scheine wiederholt in gesellschaftlichem Rahmen übermässig Alkohol konsumiert zu haben. Die diagnostischen Kriterien eines Abhängigkeitssyndroms seien eindeutig erfüllt. A gebe an, seit Januar 2015 abstinent zu sein, doch lasse sich dies labortechnisch noch nicht vorbehaltlos bestätigen. Diese Feststellungen bestreitet A nicht.

In der Sache verkennt A die Beweislastverteilung im Verfahren der Wiedererteilung des Führerausweises. Nach dem klaren Wortlaut von Art. 17 Abs. 3 SVG obliegt es dem Gesuchsteller, die Behebung des Mangels nachzuweisen, der die Fahreignung ausgeschlossen hat. Die Beweisführungslast obliegt mit andern Worten demjenigen, welcher den Führerausweis wieder erlangen möchte. Es ist im vorliegenden Verfahren mithin nicht Sache des kantonalen Verkehrsamts (SVSA), das Fehlen der Fahreignung von A zu beweisen. Vielmehr müsste dieser belegen, dass diese Voraussetzung für die Wiederteilung des entzogenen Führerausweises nunmehr gegeben ist. Dies gelingt ihm offensichtlich nicht, wird doch im Gutachten des fachkundigen Instituts (IFPP) vom 26. Januar 2015 seine Fahreignung verneint.

A hat die Behebung des Mangels, der zur Verneinung der Fahreignung geführt hat, nicht bewiesen. Die Vorinstanz hat ihm daher die Wiederzulassung zu Recht verweigert.

Die BFU-Sammlung von Bundesgerichtsentscheiden

Die Volltexte der Entscheide finden Sie auf der Website des Bundesgerichts:

  • Entscheide aus der amtlichen Sammlung finden Sie hier: Nach der Nummer des Entscheides suchen, die Sie bei unserer Zusammenfassung unter «Amtliche Sammlung» finden – z. B. 129 II 82.
  • Weitere Entscheide finden Sie hier: Nach der Prozessnummer suchen – z.B. 2A.249/2000.

Die Volltextsuche kantonaler Entscheide finden Sie auf den kantonalen Websites.

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